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Grundzüge der Beamtenversorgung
Hinweise und Berechnungsbeispiele zur Versorgungslage von
teilzeitbeschäftigten und beurlaubten Beamtinnen
1. Auflage
Stand 01.01.1998
Alle Angaben nach sorgfältigen Recherchen, jedoch ohne
Gewähr!
Vorwort
Liebe Kolleginnen!
Die Beamtenversorgung ist ein kompliziertes und
umfangreiches Thema. Vielfach beschäftigen sich Frauen erst mit ihrer
Versorgung, wenn das Ende der aktiven Dienstzeit in greifbare Nähe gerückt
ist. Doch zu diesem Zeitpünkt läßt sich an der Versorgungssituation nichts
mehr ändern. Wenn Zeiten der Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung zu einer
Kürzung des Versorgungssatzes führen, bleibt das Ergebnis meist erheblich
hinter der Erwartung zurück. Ein böses Erwachen verbunden mit drastischen
Einschränkungen im gewohnten Lebensstandard sind die Folge.
Nicht nur aufgrund ständiger Änderungen der
versorgungsrechtlichen Vorschriften erscheint es der Bundesfrauenvertretung
wichtiger denn je, die Altersversorgung bereits in die aktive Berufsplanung
mit einzubeziehen. Die heutige Lebenssituation von Frauen unterscheidet sich
erheblich von der unserer Mütter und Großmütter. Wir stellen mit Hilfe eines
beruflichen Lebenslaufes einer Beamtin, in dem viele uns alle betreffende
Lebenssituationen wie z.B. Kindererziehung und Teilzeitbeschäftigung sich
wiederspiegeln, dar, wie sich ganz persönliche Entscheidungen auf die
spätere Versorgung auswirken. Unser Ziel ist es, Beamtinnen bei der Planung
ihres Berufslebens Hilfestellung durch gezielte Informationen zu geben.
Einen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt diese Broschüre
trotz sorgfältiger Recherchen nicht, sie soll vielmehr einen leichten
Einstieg in die schwierige Materie ermöglichen.
Ein Berechnungsbeispiel soll Ihnen zum einen ermöglichen,
Ihre eigene spätere Pension auszurechnen. Es soll Ihnen aber auch in Zahlen
die Kürzung der Pension bei einer nicht durchgehenden Biographie
verdeutlichen.
Damit es bei Eintritt in den Ruhestand kein böses
Erwachen gibt, informieren sie sich jetzt.
Ihre DSTG Bundesfrauenvertretung
Helene Wildfeuer
Vorsitzende
Inhaltsangabe
I
Altersversorgungssysteme im öffentlichen Dienst
II
Lebenslauf einer
Beamtin
III
Inhaltsverzeichnis
IV
Versorgungs
ABC im Überblick
V Berechnungsbeispiel
I
Altersversorgungssysteme im öffentlichen Dienst
Angestellte und Arbeiter/innen im öffentlichen Dienst, also alle
Beschäftigten bei Bund, Ländern und Gemeinden sowie Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sind - wie andere
Arbeitnehmer auch - rentenversicherungspflichtig.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen daher je zur Hälfte
einen bestimmten Prozentsatz des Bruttoarbeitslohnes als Beitrag in die
gesetzliche Rentenversicherung und erhalten ihre Altersversorgung über die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) oder die zuständige
Landesversicherungsanstalt (LVA). Diese Rente ist mit dem Ertragsanteil
steuerpflichtig.
Zur Grundrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
wird von der zuständigen Zusatzversorgungskasse - der Versorgungsanstalt des
Bundes und der Länder (VBL) - eine sog. Versorgungsrente gezahlt. Hierfür
entrichtet der Arbeitgeber eine monatliche Umlage des Bruttogehaltes an die
Zusatzversorgungskasse (ab 1999 auch die Arbeitnehmer).
Beamtinnen und Beamte hingegen sind keine Arbeitnehmer im
sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Weder die Beamtinnen und Beamten noch
der Dienstherr sind daher verpflichtet, Beiträge in die gesetzliche
Rentenversicherung einzuzahlen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die
Beamtin oder der Beamte aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet, ohne in den
Ruhestand versetzt zu werden (sog. Nachversicherung).
Beamtinnen und Beamte, die in den Ruhestand versetzt
werden, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Versorgung
durch den Dienstherrn. Höhe und Anspruchsvoraussetzungen der
Versorgungsleistungen ergeben sich aus dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
in der jeweils gültigen Fassung. Diese Beamtenpensionen sind in voller Höhe
lohnsteuerpflichtig.
Analog den Regelungen des Rentenreformgesetzes 1992
können Beamtinnen und Beamte die Höchstversorgung von 75% ihrer letzten
Bruttovergütung künftig nicht mehr nach 35 sondern erst nach 40 Dienstjahren
erreichen. Die gesetzliche Altersgrenze für die Ruhestandsversetzung ist für
Beamtinnen und Beamte grundsätzlich das 65. Lebensjahr.
1. System der Beamtenversorgung
Das System der Beamtenversorgung beruht auf dem
Alimentationsprinzip, welches Ausfluß des beamtenrechtlichen Dienst- und
Treueverhältnisses ist und damit der besonderen Fürsorgepflicht des
Dienstherrn entspringt. Der Beamte bzw. seine Hinterbliebenen sollen als
Gegenleistung loyaler Pflichterfüllung bei Eintritt des Versorgungsfalles
eine finanzielle Absicherung in Form der Zahlung von Versorgungsbezügen
erhalten. Die Finanzmittel hierfür stellt der Dienstherr aus seinen
Haushaltsmitteln zur Verfügung, da dem Alimentationsprinzip die Zahlung von
Beiträgen durch den Beamten fremd ist. Der Beamte ist während seiner aktiven
Dienstzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Dafür
sind Beamtenpensionen im Gegensatz zu Renten voll lohnsteuerpflichtig.
2. System der gesetzlichen Rentenversicherung
Dem System der Beamtenversorgung steht die gesetzliche
Rentenversicherung gegenüber. Sie regelt die soziale Sicherung der
Arbeitnehmer für den Fall des Alters, der Invalidität und des Todes.
Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden
im wesentlichen durch die Zahlung von Beiträgen der im aktiven Erwerbsleben
stehenden Personen finanziert; es besteht für diese Personen eine
Versicherungs- und Beitragspflicht, die durch Vertrag nicht ausgeschlossen
werden kann. Obwohl vom Versicherten selbst keine Beiträge entrichtet,
werden manche Zeiten, z.B. solche einer Kindererziehung, aus
sozialpolitischen Aspekten wie Pflichtversicherungszeiten bewertet; die
Finanzierung der dadurch bedingten Rentenerhöhung wird durch Zuschüsse des
Bundes sichergestellt. Die Höhe der bei Eintritt des Versorgungsfalles zu
zahlenden Renten bestimmt sich nach den von dem Versicherten erreichten
Entgeltpunkten.
3. Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden im
öffentlichen Dienst auf der Grundlage von Tarifverträgen gewährt. Diese
Tarifverträge verpflichten die öffentlichen Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer
bei Versorgungsanstalten zu versichern. Somit erhalten Angestellte und
Arbeiter des öffentlichen Dienstes seit dem 01.01.1967 neben ihrer
Sozialversicherungsrente eine Zusatzversorgung, die von einer
Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes gewährt wird. Durch die
Summe der Leistungen aus Zusatzversorgung und Sozialversicherung erreicht
dieser Personenkreis eine an die beamtenrechtliche Versorgung angelehnte
Gesamtversorgung.
So berechnet sich die Beamtenversorgung (Ruhegehalt)
Der Berechnung des Ruhegehaltes liegen drei Faktoren
zugrunde:
- die ruhegehaltsfähige Dienstzeit
- die Ruhegehaltsskala
- die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge
Sind die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten ermittelt, wird
anhand der Ruhegehaltsskala der Ruhegehaltssatz festgestellt. Diese Skala
wurde zunächst (bis 31.12.1991) wie folgt geschnitten: Zwischen dem 5. und
10. Dienstjahr betrug der Ruhegehaltssatz 35% der Dienstbezüge. Er stieg in
den folgenden 15 Jahren um jeweils 2% jährlich. Nach insgesamt 25
ruhegehaltsfähigen Dienstjahren belief er sich auf 65%. Zwischen dem 25. und
35. Jahr betrug der Steigerungssatz 1% pro Jahr. Nach 35 ruhegehaltsfähigen
Dienstjahren war der Höchstsatz von 75% erreicht. Darüber hinaus
abgeleistete Dienstzeiten wirkten sich auf die Höhe des Ruhegehaltssatzes
nicht aus.
Diese Skala ist seit dem 01. Januar 1992 zeitlich
gestreckt und liniarisiert worden. Der Höchstsatz von 75% kann danach erst
mit 40 Dienstjahren erreicht werden, wobei der jährliche Steigerungssatz
durchgängig 1,875% beträgt.
Steht der Ruhegehaltssatz fest, wird das Ruhegehalt auf
der Basis der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge errechnet. Ruhegehaltsfähig
sind grundsätzlich die Dienstbezüge die ein Beamter/ eine Beamtin zuletzt
bezogen hat, wenn er/ sie das Amt mindestens drei Jahre innegehabt hat.
Ausführliche Hinweise entnehmen sie bitte aus den
nachfolgenden Erläuterungen.
II Eine Beamtin zieht
Bilanz..
Du hast doch 46 Jahre gearbeitet, wieso hast Du nur so eine
geringe Altersversorgung? Diese Frage läßt sie nicht mehr los. Beim
Klassentreffen hatten sich die Freundinnen über ihren Lebensweg unterhalten.
Sie sitzt in der Vorstadtbahn und auf dem Heimweg zieht in der Dunkelheit
ihr Leben noch einmal an ihr vorüber. Mit 16 stand ihr Berufswunsch fest. In
einer Zeitung hatte gestanden, daß Steuerausfälle durch Personalmangel in
der Finanzverwaltung zu befürchten seien. Da ihre Mutter ihre guten
Kenntnisse im Rechnen schon immer bewundert hatte, glaubte sie, bei der
Finanzverwaltung gut aufgehoben zu sein. Am 01.09.1971 hatte sie mit 19
Jahren ihre Ausbildung im gehobenen Dienst begonnen (Ausbildungszeiten).
Nach einer schwierigen Eingewöhnungsphase und der Feststellung, daß ihr
Berufsleben ganz anders verlaufen würde, als sie es sich vorgestellt hatte,
schloß sie ihre Ausbildung am 31.08.1974 mit einem guten Examen ab (Anspruchsberechtigte).
Tätigkeiten im Veranlagungsbereich und in der Rechtsbehelfsstelle schlossen
sich an (Mindestversorgung).
Im Frühsommer 1979 heiratete sie. Als am 01.11.1980 ihre
Tochter Laura geboren wurde (Kindererziehungszeiten), schien ihr
Glück perfekt. Nach der Inanspruchnahme der
Mutterschutzfrist und einer Beurlaubungszeit von 3 Jahren
trat sie am 28.12.1983 ihre erste Teilzeitbeschäftigung an. Am
01.10.1985 wurde ihre zweite Tochter Lisa geboren. Der neu geschaffene 1
jährige Mutterschaftsurlaub schloß sich an die Mutterschutzfrist an,
so daß sie bis zum Jahresende des Jahres 1990 Beurlaubungszeiten in Anspruch
nehmen konnte (Versorgungsabschlag). Die erneut beantragte
Teilzeitbeschäftigung, die sie immer mit der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit ausübte, endete am 31.07 1994.
Sie erinnert sich, daß sie bereits zu diesem Zeitpunkt
berufliche Nachteile durch die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, nämlich
durch ihre Ausfallzeiten, hinnehmen mußte. Während ihre Lehrgangskollegen
bereits Steueramtsrat waren, wartete sie immer noch auf ihre Beförderung;
dabei hatte ihre berufliche Karriere so hoffnungsvoll begonnen.
Am 01.08.1994 wurde ihr jüngster Sohn Lorenz geboren (Kindererziehungszuschlag).
Am 31.07.1997 endete ihr Erziehungsurlaub, von nun an wollte sie sich
wieder ganz ihrem Beruf widmen. Nach einer dreijährigen
Teilzeitbeschäftigung wird sie im Jahr 2000 endlich zur Amtsrätin befördert.
Die seit dem 01.01.2001 durchgeführte Vollzeitbeschäftigung endete jäh mit
der schweren Erkrankung ihrer Mutter am 30.06.2003. Erneut mußte sie sich
zur Pflege ihrer Mutter vom Dienst beurlauben lassen. Erst am 01.07.2007 war
es ihr möglich, erneut ihren Dienst im Finanzamt aufzunehmen. Da sie sich
nach der langen Pflege der Mutter erschöpft fühlte und nicht an ihre
Altersversorgung dachte (Übergangsregelung/Vergleichsberechnung),
übte sie bis zum 31.12.2010 nur eine Teilzeitbeschäftigung aus. Bis zu ihrer
Pensionierung mit dem 63. Lebensjahr (Altersgrenze/Antragsaltersgrenze)
am 01.05.2015 war sie vollzeitbeschäftigt (Verminderung des Ruhegehaltes).
Hätte sie das alles vorher gewußt, hätte sie zumindest
beruflich vieles anders geregelt. Sie ist mit ihrem Leben nicht unzufrieden,
aber dafür, daß sie 46 Jahre lang eine "Vollzeitbeschäftigung" ausgeübt hat,
ist ihre Pension (Berechnung des Ruhegehaltes) mit 2879,11 DM (Höhe
des Ruhegehaltes), die sie in voller Höhe versteuern (steuerliche
Behandlung des Ruhegehaltes) und von der sie auch noch ihre private
Krankenversicherung (Krankenversicherung bei Versorgung /
Beihilfe) bestreiten muß, zu gering.
Anmerkung: Die Berechnung dieses Pensionsfalles finden Sie unter V,
Seite...ff
III
Inhaltsverzeichnis:
Seite Fundstelle
Altersgrenze § 25 BRRG
Antragsaltersgrenze § 26
BRRG
Anspruchsberechtigte §§
4, 6-21 BeamtVG
Ausbildungszeiten §§ 6 u.
10 BeamtVG
Anrechnungszeiten § 10
BeamtVG
Beihilfe
Beihilfe Vo
Beurlaubung § 6 BeamtVG
Berechnung des
Ruhegehaltes § 14 BeamtVG
Dienstunfähigkeit § 5
BeamtVG
Erziehungsurlaub KEZG
Höhe des Ruhegehaltes §
14 BeamtVG
Hinterbliebenenversorgung §§ 16-28 BeamtVG
Kindererziehungszeiten § 6 BeamtVG, F'91
Kindererziehungszuschlag KEZG
Krankenversicherung Beihilfe VO
Mindestversorgung § 14 (3)
BeamtVG
Mutterschaftsurlaub §§ 85 (7), 6 (1) S1,5 BeamtVG, F'91
Mutterschutzfrist § 6
BeamtVG
Ruhegehalt § 4 BeamtVG
Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge § 5 BeamtVG
Ruhegehaltsfähige Dienstzeit § 6 BeamtVG
Ruhegehaltssatz § 14 BeamtVG
Schwerbehinderung LBG
(Landesbeamtengesetze)
Steuerliche Behandlung des Ruhegehaltes § 19 ESTG
Teilzeitbeschäftigung
§ 6 (1) BeamtVG
Übergangsregelung § 85 (1)
BeamtVG
Vergleichsberechnung §
85 (4) BeamtVG
Verminderung des Ruhegehaltes § 14 (2) BeamtVG
Versorgungsabschlag § 14
(1) BeamtVG, F'91
Zurechnungszeiten §
13 BeamtVG
IV Das Versorgungs ABC
im Überblick
Altersgrenze
Ein Anspruch auf Altersruhegeld besteht grundsätzlich erst mit Ablauf des
Monats, in dem eine Beamtin das 65. Lebensjahr
vollendet. Auf Antrag ist auch eine frühere Versetzung in den Ruhestand
möglich ( Antragsaltersgrenze ).
® Antragsaltersgrenze
Antragsaltersgrenze
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Auf eigenen Antrag einer Beamtin kann ohne Nachweis einer
Dienstunfähigkeit eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand erfolgen und
zwar mit Ablauf des Monats,
in dem die Beamtin das 63. Lebensjahr vollendet ( neues Recht ).
Das Ruhegehalt mindert sich um 3,6 % für jedes Jahr, um das die Beamtin
vor Vollendung des 65. Lebensjahres auf eigenen Antrag in den Ruhestand
versetzt wird.
Ist sie schwerbehindert ( Grad der Erwerbsminderung mind. 50 %
), kann sie ab Vollendung des 60. Lebensjahres den Ruhestand beantragen.
Nach altem Recht konnte eine Beamtin mit Vollendung des 62. Lebensjahres
den Ruhestand beantragen. Für Bundesbeamtinnen wurde die Anhebung der
Antragsaltersgrenze bereits per 1.7.97 gesetzlich verankert. Die Länder
haben einen Spielraum für die Umsetzung dieser Neuregelung im
Landesbeamtengesetz bis zum 31.12.98. Bei Inanspruchnahme der
Antragsaltersgrenze müssen jedoch Versorgungsabschläge in Kauf genommen
werden. Bis zum 31.12.2002 gilt eine Übergangsregelung.
® Schwerbehinderung
® Versorgungsabschlag
® Verminderung des Ruhegehaltes
Ausbildungszeiten
Zurück zum
Inhaltsverzeichnis
Auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit werden nur Ausbildungszeiten
angerechnet, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres erbracht wurden. Die
Anrechnung von Ausbildungszeiten an Fach- und Hochschulen einschließlich der
Prüfungszeiten wurde per 01.07.97 auf 3 Jahre begrenzt. Bei Inanspruchnahme
einer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung von mehr als 12 Monaten nach
dem 01.08.96 werden die Ausbildungszeiten, die im Beamtinnenverhältnis
abgeleistet worden sind, nur entsprechend dem Verhältnis der tatsächlich
abgeleisteten Dienstzeit zu der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit , die bei
Vollbeschäftigung erreicht worden wäre, angerechnet ("Quotelung").
Eine Quotelung ist allerdings nicht anzuwenden für Freistelllungszeiten
wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von 3 Jahren für jedes Kind. Für
Freistellungen, die vor dem 01.07.97 bewilligt und angetreten worden sind,
gilt die Neuregelung nicht.
® Freistellungszeiten
® ruhegehaltsfähige Dienstzeit
Anspruchsberechtigte
Eine Beamtin hat Anspruch auf Ruhegehalt, wenn sie eine Dienstzeit von
mindestens 5 Jahren abgeleistet hat oder vor Ablauf dieser Wartezeit durch
einen Dienstunfall dienstunfähig geworden ist.
Ferner hat die Witwe eines Lebenszeitbeamten Anspruch auf
Hinterbliebenenversorgung.
Anrechnungszeiten
Zeiten einer hauptberuflichen Beschäftigung im ö.D., die nach Vollendung
des 17. Lebensjahres und vor einer Berufung ins Beamtenverhältnis geleistet
wurden, werden für das Ruhegehalt berücksichtigt ( z.B. Zeiten im
Angestelltenverhältnis ). Die Anrechnung dieser sog, Vordienstzeiten
unterliegt bestimmten Einschränkungen. Eine Unterbrechung der vorherigen
Beschäftigung aus familiären Gründen ist zur Betreuung eines Kindes unter 18
Jahren oder zur Pflege eines kranken Angehörigen unter Beachtung eines
zeitlichen Rahmens unschädlich.
Beihilfe für
Versorgungsempfänger
Versorgungsempfänger haben einen Beihilfeanspruch i.H.v. 70 % der
beihilfefähigen Kosten.
Berechnung des
Ruhegehaltes
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge x Ruhegehaltssatz = Ruhegehalt
Beurlaubung
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ( z.B.
Erziehungsurlaub, Beurlaubung zur Kinderbetreuung, Beurlaubung zur Pflege
eines Angehörigen ) sind bereits seit dem 1.01.92 grundsätzlich nicht mehr
ruhegehaltsfähig. Es kann jedoch ein Kindererziehungszuschlag auf das
Ruhegehalt gewährt werden. Bei längeren Beurlaubungen ohne Dienstbezüge
und/oder Teilzeitbeschäftigung ist deshalb der höchste Ruhegehaltssatz von
75% für 40 ruhegehaltsfähige Dienstjahre schon nicht mehr zu erreichen.
Beamtinnen, die Anträge auf Beurlaubung oder Teilzeit
stellen, sind daher vom Dienstherrn auf die ( versorgungs- ) rechtlichen
Folgen hinzuweisen.
® Erziehungsurlaub
® Kindererziehungszuschlag
® Kindererziehungszeiten
Dienstunfähigkeit
Zurück zum
Inhaltsverzeichnis
Scheidet eine Beamtin wegen Dienstunfähigkeit vor
Vollendung ihres 60. Lebensjahres aus dem aktiven Dienst aus, so bezieht sie
ihre Versorgung nur aus der tatsächlich erreichten Dienstaltersstufe (
Besoldungsstufe und Dienstalter ). Bei Dienstunfall dagegen wird in der
Regel die Versorgung vom Endgrundgehalt berechnet.
Die Zeit von Eintritt der Dienstunfähigkeit bis zum 60.
Lebensjahr wird mit einem Drittel der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit
zugerechnet.
Beispiel:
Eintritt der Dienstunfähigkeit bei einer ledigen Steuerhauptsekretärin
nach dem 01.07.97 im Alter von 39 Jahren.
Bisherige Ruhegehaltsfähige Dienstzeit: 22 Jahre
Zurechnug bis 60 mit 1/3 von 21 Jahren 7 Jahre
Ruhegehaltsfähige Dienstzeit: 29 Jahre
A 8, Stufe 8: 3.821,12 DM
Stellenzulage: 28,22 DM
3.849,34 DM x 29 Jahre x 1.875% = 2.093,08 DM
Ruhegehaltssatz: 54,375%
® Zurechnungszeiten
Erziehungsurlaub
(01.01.1986 - 31.12.1991)
a) Altes Recht
Für Kinder, die in der Zeit vom 01.01.1986 - 31.12.1991 geboren wurden,
ist die Zeit eines Erziehungsurlaubes bis zu dem Tag voll ruhegehaltfähig,
an dem das Kind 6 Monate alt wird.
Das gilt auch für die Zeit einer Kindererziehung, wenn die Beamtin in
dieser Zeit aus familiären oder arbeitsmarktpolitischen Gründen
teilzeitbeschäftigt oder ohne Dienstbezüge beurlaubt ist.
Der Versorgungsabschlag alter Fassung entfällt für das erste Lebensjahr
des Kindes.
b) Geltendes Recht
Für Kinder, die nach dem 31.12.1991 geboren werden, erhält die Beamtin
pro Erziehungsjahr - aber maximal für 36 Monate Erziehungsurlaub - einen
steuerfreien Erziehungszuschlag zum Ruhegehalt.
Bei einer Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubes wird der
Zuschlag nur in dem Umfang gezahlt, soweit er den Ruhegehaltsbetrag
übersteigt, der sich aus der ruhegehaltfähigen Dienstzeit dieser
Teilzeitbeschäftigung ergibt.
Wird während eines Erziehungsurlaubes ein weiteres Kind erzogen, so
verlängert sich der 3-Jahres-Zeitraum um die Zeit, in der mehrere Kinder
erzogen werden.
® Kindererziehungszeiten
® Versorgungsabschlag
Höhe des
Ruhegehalts
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Inhaltsverzeichnis
Das Ruhegehalt beträgt
für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit 1,875 %,
mindestens 35 %,
insgesamt höchstens 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.
Die Höchstversorgung von 75 % nach dem seit 01.01.1992 gültigen Recht wird
somit nach
40 Jahren (40 Jahre x 1,875 % = 75 %) erreicht.
Für Beamtinnen, die bereits am 31.12.1991 in einem Beamtenverhältnis
gestanden haben, gelten jedoch Übergangsfristen, s.u. Ruhegehaltssatz.
® Ruhegehaltssatz
Hinterbliebenenversorgung
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Inhaltsverzeichnis
Die Hinterbliebenenversorgung umfaßt
1. Bezüge für den Sterbemonat
2. Sterbegeld
3. Witwengeld
4. Witwenabfindung
5. Waisengeld
6. Unterhaltsbeiträge
7. Witwerversorgung
Vergleichbar zum Angestelltenbereich beträgt die Versorgung der
Hinterbliebenen 60 Prozent des Ruhegehaltes, das der/die Verstorbene
erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den
Ruhestand getreten wäre.
Kindererziehungszeiten
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
Umfang und Höhe von Kindererziehungszeiten in der
Beamtenversorgung hängen davon ab,
ob das Kind vor dem 01.01.1992 geboren wurde und
ob während der Geburt des Kindes ein Beamtenverhältnis bestand.
Hiernach ergeben sich vier mögliche Fallgestaltungen:
a) Geburt eines Kindes im Beamtenverhältnis vor dem 01.01.1992
Bei am 31.12.1991 vorhandenen Beamtinnen richtet sich die
Zeit einer Kindererziehung für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind nach §
6 Abs. 1 Satz 5 und § 5 des BeamtVG in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung,
§ 85 Abs. 7 BeamtVG.
Danach ist die Zeit der Kindererziehung ruhegehaltfähig
bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt ist. Ein
Versorgungsabschlag gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 BeamtVG in der
bis 31.12.1991 geltenden Fassung wird in den ersten zwölf Lebensmonaten des
Kindes nicht erhoben.
b) Geburt eines Kindes außerhalb eines Beamtenverhältnisses vor
dem 01.01.1992
Gem. § 3 des Kindererziehungszuschlagsgesetzes (KEZG)
kann auf Antrag die Zeit einer Kindererziehung bis zum zwölften Lebensmonat
des Kindes berücksichtigt werden.
Die Berechnung wird den rentenrechtlichen Vorschriften
(§§ 56, 249 SGB VI) entnommen und beträgt (in Abhängigkeit vom jeweiligen
aktuellen Rentenwert) seit 01.07.1996 für Versorgungsempfängerinnen für
insgesamt zwölf Kindererziehungsmonate einheitlich 35,00 DM pro Kind.
® s. Tabellen "Ruhegehaltfähigkeit von
Kindererziehungszeiten"
c) Geburt eines Kindes im Beamtenverhältnis ab dem 01.01.1992
Die Zeit einer Kindererziehung ist gem. § 1 des
Kindererziehungszuschlagsgesetzes analog zum Rentenversicherungsrecht bis
zum 36. Lebensmonat des Kindes von Amts wegen zu berücksichtigen.
Die Berechnung wird den rentenrechtlichen Vorschriften
(§§ 56, 249 SGB VI) entnommen und beträgt (in Abhängigkeit vom jeweiligen
aktuellen Rentenwert) seit 01.07.1996 für Versorgungsempfängerinnen für
insgesamt drei Kindererziehungsjahre einheitlich 105,00 DM pro Kind.
Auf die Höhe des Kindererziehungszuschlages haben also
die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die ruhegehaltsfähige Dienstzeit,
Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung während des Beamtenverhältnisses
keinen Einfluß. Andererseits zählt die Kindererziehungszeit (ab dem Ende der
Mutterschutzfrist) nicht zur ruheghaltfähigen Dienstzeit.
Als Erziehungszeit für Kinder, die ab 01.01.1992 geboren
wurden, gelten die ersten 36 Monate nach Ablauf des Geburtsmonats.
Beispiel
Geburt eines Kindes am 10.07.1992.
Kindererziehungszeit in der gesetzlichen
Rentenversicherung
bzw. nach dem Kindererziehungszuschlagsgesetz: 01.08.1992
bis 31.07.1995
Bei Mehrlingsgeburten oder Geburt von Kindern in der
Erziehungszeit eines zuvor geborenen Kindes verlängert sich die
Kindererziehungszeit entsprechend.
Beispiel
Geburt eines Kindes am 19.01.1992,
Geburt eines weiteren Kindes am 19.02.1993.
Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw.
nach dem Kindererziehungszuschlagsgesetz: 01.02.1992 - 31.01.1995 (1.
Kind),
01.02.1995 - 31.01.1998 (2. Kind).
Die Kindererziehungszeiten werden grundsätzlich der
Mutter, auf schriftlichen Antrag beider Elternteile dem Vater des Kindes
zugeordnet.
® Kindererziehungszuschlag
d) Geburt eines Kindes außerhalb des Beamtenverhältnisses ab dem
01.01. 1992
Auf Antrag ist gem. § 2 Kindererziehungszuschlagsgesetz
ein Kindererziehungszuschlag zu gewähren, der die Zeit einer Kindererziehung
in Anlehnung an die rentenrechtlichen Bestimmungen bis zum 36. Lebensmonat
berücksichtigt.
e) (Teilzeit-) Beschäftigung während der Kindererziehungszeit
Eine Beschäftigung während der Kindererziehungszeit
(Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung wird auf die
berücksichtigungsfähige Kindererziehungszeit angerechnet und vermindert
damit teilweise - ggf. sogar in vollem Umfang - die berücksichtigungsfähige
Dienstzeit gem. § 85 Abs. 7 BeamtVG i.V.m. § 6 BeamtVG a.F. bzw. den
Kindererziehungszuschlag nach dem Kindererziehungszuschlagsgesetz.
Beim Zusammentreffen der Erziehungszeiten mit Zeiten, die als
ruhegehaltsfähige Dienstzeit gelten, ist nur die Berücksichtigung des
höheren Wertes vorgesehen. Diese Regelung hat zur Folge, daß Mütter, die in
den ersten 12 bzw. 36 Lebensmonaten des Kindes einer
rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind, also eine
Doppelbelastung auf sich genommen haben, von den Kindererziehungszeiten (je
nach Beschäftigungsumfang und ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen) nur zum Teil
oder überhaupt nicht profitieren.
Beispiel
Rentenrechtliche Kindererziehungszeiten für eine Kindererziehung im
Zeitraum
01.1. bis 31.12.1996:
Kindererziehungszuschlag: 35,00 DM
Erhöhung des Ruhegehaltes aufgrund der Anerkennung von
0,5 ruhegehaltfähigen Dienstjahren aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung
während des Erziehungsurlaubes im Zeitraum 01.01. bis 31.12.1996:
Erhöhung des Ruhegehaltes aufgrund der Teilzeitbeschäftigung 25,00 DM
Bei der Berechnung des Ruhegehaltes wird der
Kindererziehungszuschlag von z.Zt. 35,00 DM berücksichtigt, da dieser Wert
höher ist als die Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit aufgrund der
zusätzlichen Dienstzeit. Wäre die Beamtin wegen der Erziehung des Kindes
nicht teilzeitbeschäftigt gewesen, hätte sie den Kindererziehungszuschlag
ebenfalls in gleicher Höhe erhalten.
Bei einer Vollbeschäftigung im Anschluß an die
Mutterschutzfrist (hierdurch Erhöhung des Ruhegehalts z.B. um 50,00 DM)
hätte eine Beamtin überhaupt nicht vom Kindererziehungszuschlag profitiert,
da die Ruhegehaltserhöhung den Wert von 35,00 DM übersteigt.
Mit Urteil vom 12. März 1996 - 1 BvR 609/90 und 1 BvR
692/90 hat das Bundesverfassungsgericht für die gesetzliche
Rentenversicherung die Verfassungswidrigkeit dieser Regelung wegen des
Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz festgestellt. Der Gesetzgeber
wurde vom Bundesverfassungsgericht aufgefordert, die verfassungswidrige
Regelung spätestens bis zum 30.06.1998 durch eine verfassungsgemäße zu
ersetzen.
Die vorliegende Entscheidung hat jedoch auf
bestandskräftige Ruhegehaltsfestsetzungen keine Einfluß. Dem Gesetzgeber ist
jedoch unbenommen, so das Bundesverfassungsgericht in der Urteilsbegründung,
die Neuregelung auf rechts- oder bestandskräftige Entscheidungen und
zurückliegende Sachverhalte zu erstrecken; von Verfassungswegen hierzu
verpflichtet ist er nicht.
Quelle: Dipl.Finanzwirt Knut Schattner, FA Groß-Gerau:
"Grundzüge der Beamtenversorgung"
Verbunden mit dem Dank für die Ausarbeitung
Kindererziehungszuschlag
Zurück zum
Inhaltsverzeichnis
Der Kindererziehungszuschlag ist ein steuerfreier Pauschalzuschlag zum
Ruhegehalt. Er soll erziehungsbedingte Lücken in der Beamtenversorgung
ausgleichen.
Die Berechnung wird den rentenrechtlichen Vorschriften (§§ 56, 249 SGB
VI) entnommen und beträgt (in Abhängigkeit vom jeweiligen aktuellen
Rentenwert) seit 01.07.1996 für Versorgungsempfängerinnen für insgesamt 3
Kindererziehungsjahre (= 36 Monate Erziehungsurlaub) einheitlich 105,-- DM.
Durch diese Regelung erhalten Beamtinnen die gleichen
Beträge pensionserhöhend gezahlt wie Arbeitnehmerinnen in der gesetzlichen
Rentenversicherung ihre Anwartschaft auf Altersrente steigern.
Bei der Festlegung der Kindererziehungsleistung in der
gesetzlichen Rentenversicherung geht das SGB VI davon aus, welche
Rentenerhöhung sich ergeben hätte, wenn der erziehende Elternteil in dieser
Zeit 75 % des Durchschnittsverdienstes erzielt hätte. Rentenrechtlich
entspricht dies 0,75 des aktuellen Rentenwertes pro Jahr bzw. (bisher
0,0625) jetzt 0,0833 des aktuellen Rentenwertes pro Monat.
® Kindererziehungszuschlagsgesetz
® Kindererziehungszeiten
Kindererziehungszuschlagsgesetz
(KEZG)
Es gilt für "Beamtenkinder", die nach dem 31.12.1991 geboren sind.
Es regelt den versorgungsrechtlichen Ausgleich von Kindererziehungszeiten
durch die Zahlung eines steuerfreien Kindererziehungszuschlags zum
Ruhegehalt.
Ein Pauschalzuschlag zum Ruhegehalt soll
erziehungsbedingte Lücken in der Beamtenversorgung ausgleichen.
Dieser entspricht dem Betrag in der gesetzlichen
Rentenversicherung.
Dieses Gesetz wurde notwendig, weil die "systemgerechte"
Anrechnung der Kindererziehungszeiten durch Ausgleich über die
ruhegehaltsfähige Dienstzeit vom Gesetzgeber versagt worden ist.
® Kindererziehungszeiten
Krankenversicherung
für Versorgungsempfänger
Für den durch die Beihilferegelungen grundsätzlich nicht abgedeckten Teil
der Krankheitskosten in Höhe von 30 Prozent muß die Versorgungsempfängerin
private Vorsorge treffen. Dies wird in aller Regel durch eine private
Krankenversicherung erreicht.
® Beihilfe für Versorgungsempfänger
Mindestversorgung
Die Mindestversorgung beträgt 35 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.
Wenn es für die Versorgungsempfängerin günstiger ist, erhöht sich die
Mindestversorgung unter bestimmten Voraussetzungen auf 65 % der jeweils
ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (z.Zt.
etwa 2.100,00 DM).
Das Dienstrechtsreformgesetz sieht vor, daß Beamtinnen, die allein wegen
langer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung hinter der Mindestversorgung
zurückbleiben, nur noch das erdiente Ruhegehalt erhalten. Dies gilt jedoch
nicht bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
Freistellungen, die vor dem 01.07.1997 bewilligt und angetreten wurden
haben keine Auswirkung auf die Streichung der Mindestversorgung.
Beträchtliche Auswirkungen ergeben sich also nur für jüngere Kolleginnen,
die nach dem 01.07.1997 lange Freistellungszeiten aufweisen.
® Dienstunfähigkeit
Mutterschaftsurlaub (bis 31.12.1985)
Für Kinder, die vor dem 31.12.1985 geboren sind, konnte die Mutter bis
zu dem Tag, an dem das Kind das erste Lebensjahr vollendet,
Mutterschutzurlaub beantragen. Ab dem 01.01.1986 gelten die Regelungen des
Erziehungsurlaubes.
Der Mutterschaftsurlaub war bis zum 6. Lebensmonat des Kindes voll
ruhegehaltfähig.
® Erziehungsurlaub
® Kindererziehungszeiten
® Versorgungsabschlag
Mutterschutz
Grundsätzlich werden Frauen 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach
der Geburt vom Dienst freigestellt (s. MuSchuVO). Das Gehalt wird bei
Beamtinnen vom Dienstherrn statusrechtlich weiter bezahlt.
Diese Mutterschutzzeiten sind grundsätzlich ruhegehaltfähig.
Der Umfang der Ruhegehaltsfähigkeit richtet sich nach dem
statusrechtlichen Tätigkeitsumfang (Vollzeit, Teilzeit, Beurlaubung) vor der
Mutterschutzzeit.
® Kindererziehungszeiten
ruhegehaltfähige Dienstzeit
| Zeitlicher
Umfang vor Beginn des Mutterschutzes |
versorgungsrechtliche Folgen
6 Wochen vor d. Geburt 8 Wochen nach d. Geburt |
| Vollzeit |
voll
ruhegehaltfähig
(§ 6 Abs. 1 S. 1 BeamtVG)
|
voll
ruhegehaltfähig
(§ 6 Abs. 1 S. 1 BeamtVG)
|
| Teilzeit |
anteilsmäßig
ruhegehalt-fähig
(§ 6 Abs. 1 S. 3 BeamtVG)
Versorgungsabschlag generell für Teilzeitbe-
schäftigung aus arbeits-
marktpolitischen Gründen,
bis zum 31.12.1991.
Aus familienpolitischen Gründen nur, wenn die TZ nach dem 31.07.1984
bewilligt worden ist.
Ab dem 01.01.1992 entfällt der Versorgungsabschlag. |
voll
ruhegehaltfähig
(§ 6 Abs. 1 S. 3 BeamtVG) |
| Beurlaubung |
nicht
ruhegehaltfähig
(§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BeamtVG)
|
voll
ruhegehaltfähig
(s. Erziehungsurlaub) |
Zurück zum
Inhaltsverzeichnis
Ruhegehalt
Entsprechend den Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
entsteht ein Anspruch auf Ruhegehalt nur dann, wenn die Beamtin
- eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
- (vor Ablauf der 5jährigen Wartezeit) durch einen Dienstunfall
dienstunfähig geworden ist
- in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist oder als in den
einstweiligen Ruhestand versetzt gilt.
Versorgungsformel:
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge
und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet, vgl. § 4 Abs. 3 BeamtVG.
Ruhegehaltsfähige Ruhegehaltsfähige Ruhegehalt
Dienstbezüge x Dienstzeit = (§ 4 BeamtVG)
./. Abschlag wegen
vorzeitiger Inan-
spruchnahme
----------------------------------
= Ruhegehalt
(§ 14 BeamtVG)
Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge
Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge sind:
- das Grundgehalt, das der Beamtin nach dem Besoldungsrecht zuletzt
zugestanden
hat,
- der Ortszuschlag bis zur Stufe 2
- sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltsfähig
bezeichnet sind (z.B. Amtszulagen und Stellenzulagen, soweit ihre
Ruhegehaltsfähigkeit festgelegt wurde).
Ruhegehaltsfähig ist das Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die die Beamtin
vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt erreicht hat. Hat sie die
Dienstbezüge dieser Besoldungsgruppe vor Eintritt in den Ruhestand nicht
mindestens zwei Jahre erhalten, so sind grundsätzlich nur die Bezüge des
vorher bekleideten Amtes ruhegehaltsfähig.
Es ist beabsichtigt, diesen Zeitraum auf drei Jahre zu erhöhen
(Versorgungsreformgesetz 1998).
Bei einer Teilzeitbeschäftigung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit gelten
als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen
ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. (Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit ist
jedoch bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend zu vermindern.)
Ruhegehaltsfähige
Dienstzeit
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Ruhegehaltsfähig ist die Dienstzeit, die die Beamtin vom ersten
Tage ihrer Berufung an in das Beamtenverhältnis im Dienst eines
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat.
Nicht ruhegehaltsfähig sind dabei z.B.
- Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres
- Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, es sei denn, daß der
Dienstherr
spätestens bei Beendigung des Urlaubes ein öffentliches oder dienstliches
Interesse
an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat
- Zeiten eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der
Dienstbezüge.
Ruhegehaltfähigkeit von
Kindererziehungszeiten
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1. Juli 1979 bis 31. Dezember 1985
|
Beamtendienstzeit |
Mutterschutz |
Mutterschaftsurlaub |
Beamtendienstzeit |
|
Zeitlicher Umfang vor Beginn des Mutterschutzes |
versorgungsrechtliche Folgen
|
zeitlicher Um fang nach Ende des Mutter- schaftsurlaub
s |
versorgungsrechtliche Folgen |
| |
6
Wochen vor
der Geburt
|
8
Wochen nach
der Geburt |
Zeitraum bis zu dem Tag, an
dem das Kind sechs Monate
alt wird
|
|
|
|
|
|
|
|
Vollzeit
|
voll
ruhegehaltfähig
(§ 6 Abs. 1 S. 1 BeamtVG) |
|
Vollzeit
|
voll ruhegehaltfähig
(§ 6 Abs. 1 S. 1 BeamtVG)
|
voll
ruhegehaltfähig (§ 6 Abs. 1 S. 1 BeamtVG)
kein Versorgungsabschlag |
Teilzeit
Beurlaubung |
anteilmäßig ruhegehaltfähig
(§ 6 Abs. 1 S. 3 BeamtVG); kein Versor-gungsabschlag bis zu einem
Jahr von der Geburt des Kindes an (§ 14 Abs. 1 S. 1
Hs 3 BeamtVG a.F.)
nicht ruhegehaltfähig
(§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BeamtVG); kein Versor-gungsabschlag bis zu
einem Jahr von der Geburt des Kindes an (§ 14 Abs. 1 S. 1
Hs 3 BeamtVG
a.F.) |
|
Teilzeit |
anteilmäßig ruhegehaltfähig
(§ 6 Abs.1 S. 3 BeamtVG)
Versorgungsabschlag generell für Teilzeitbeschäftigung aus
arbeitsmarktbezog. Gründen; aus familienbezog. Gründen nur, wenn nach
dem
31. Juli 1984 bewilligt |
voll
ruhegehaltfähig
(§ 6 Abs. 1 S. 3 BeamtVG) |
voll
ruhegehaltfähig (§ 6 Abs. 1 S. 1 BeamtVG)
kein Versorgungsabschlag |
Vollzeit
Teilzeit
__________________
Beurlaubung |
voll
ruhege- haltfähig (§ 6
Abs. 1 S. 1 BeamtVG)
anteilmäßig ruhegehalt-
fähig (§ 6 Abs.1
S. 3 BeamtVG)
kein Versor-gungsabschlag bis zu einem Jahr von der Geburt des
Kindes an (§ 14 Abs. 1 S. 1
Hs 3 BeamtVG
a.F.)
___________________
nicht ruhege-
haltfähig (§ 6 Abs.1 S. 2 Nr.5 BeamtVG);
kein Versor- gungsabschlag bis zu einem Jahr von der Geburt des
Kindes an (§ 14 Abs. 1 S. 1
Hs 3 BeamtVG a.F.) |
|
|
Die Regelungen über den
Mutterschutz greifen nicht ein, Mutterschaftsurlaub kann nicht gewährt
werden. |
|
|
|
Beurlaubung
|
nicht ruhegehaltfähig
(§ 6 Abs. 1 S. 2 BeamtVG)
Versorgungsabschlag generell für Teilzeitbeschäftigung aus
arbeitsmarktbezog. Grün- den, aus familienbezog. Gründen nur, wenn nach
dem
31. Juli 1984 bewilligt
|
voll ruhegehaltfähig
(§ 6 Abs. 1 BematVG)
kein Versorgungsabschlag |
Vollzeit
Teilzeit
Beurlaubung |
voll
ruhegehalt- fähig (§ 6 Abs.1 S. 1 BeamtVG)
anteilmäßig ruhegehaltfähig
(§ 6 Abs. 1 S. 3
BeamtVG); kein Versorgungs-
abschlag bis zu
einem Jahr von der Geburt des Kindes an (§ 14
Abs. 1 S. 1
Hs 3 BeamtVG
a.F.)
nicht ruhegehaltfähig
(§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BeamtVG); kein Versor-gungsabschlag bis zu
einem Jahr von der Geburt desKindes an
(§ 14 Abs. 1 S.1
Hs 3 BeamtVG a.F.) |
Zurück zum
Inhaltsverzeichnis
Ruhegehaltfähigkeit von Kindererziehungszeiten
ab 1. Januar 1986 - 31.12.1991
|
Beamtendienstzeit
|
Mutterschutz
|
Erziehungsurlaub |
|
zeitlicher Umfang vor Beginn des
Mutterschutzes |
6
Wochen vor der
Geburt |
8 Wochen nach der Geburt |
Zeitraum bis zu dem Tag an dem das
Kind sechs Monate alt wird |
Zeitraum vom 7. Lebensmonat bis zu
einem Jahr nach der Geburt des Kindes |
|
|
versorgungsrechtliche Folgen
|
Tätigkeit während des
Erziehungsurlaubs |
versorgungsrechtliche Folgen
|
|
Vollzeit |
voll ruhegehaltfähig
(§ 6 Abs. 1 S. 1 BeamtVG)
|
keine
|
voll ruhegehaltfähig (§ 6 Abs. 1
S. 4 BeamtVG) |
nicht ruhegehaltfähig (§ 6 Abs. 1
S. 2 Nr. 5 BeamtVG) |
| ein
Versorgungsabschlag entfällt
(§ 14 Abs. 1 S. 1 Hs 3 BeamtVG) |
|
|
|
Teilzeit
|
voll ruhegehaltfähig (§ 6 Abs. 1
S. 3 u. 4 BeamtVG) |
anteilmäßig ruhegehaltfähig (§ 6
Abs. 1 S. 3 BeamtVG) |
| ein
Versorgungsabschlag entfällt (§ 14 Abs. 1 S. 1 Hs 3 BeamtVG |
|
Teilzeit mehr als die
Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit |
anteilmäßig ruhege-haltfähig (§ 6 Abs. 1
S. 3 BeamtVG)
Versorgungsabschlag generell für nach dem 31. Juli 1984 bewilligte
Freistellungen vom Dienst |
voll ruhegehaltfähig (§ 6 Abs. 1 S.
3 BeamtVG) |
keine |
voll ruhegehaltfähig (§ 6 Abs. 1 S.
4/5 BeamtVG) |
nicht
ruhegehaltfähig (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BeamtVG) |
| ein
Versorgungsabschlag entfällt
(§ 14 Abs. 1 S. 1 Hs 3 BeamtVG a.F.) |
|
|
|
|
Teilzeit
|
voll ruhegehaltfähig (§ 6 Abs. 1
S. 3, 4 und 5 BeamtVG)
|
anteilmäßig ruhegehaltfähig (§ 6 Abs. 1 S. 3 BeamtVG) |
| ein
Versorgungsabschlag entfällt
( § 14 Abs. 1 S. 1 Hs 3 BeamtVG a.F.) |
|
|
|
|
nicht ruhegehaltfähig (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BeamtVG).
Versorgungsabschlag generell für nach dem 31. Juli 1984 bewilligte
Freistellungen vom Dienst |
voll ruhegehaltfähig
(§ 6 Abs. 1 S. 5 BeamtVG) |
nicht ruhegehaltfähig
(§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BeamtVG) |
| |
|
ein Versorgungsabschlag entfällt
(§ 14 Abs. 1 S. 1 Hs. 3 BeamtVG)
|
Ruhegehaltssatz
Der Ruhegehaltssatz beträgt nach dem Beamtenversorgungsrecht für
jedes Jahr der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit 1,875 v.H. der
ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, insgesamt höchstens 75 Prozent.
Der Höchstruhegehaltssatz von 75 % wird erst nach 40 Dienstjahren erreicht.
Eine Übersicht der Ruhegehaltssätze für nach dem 01.01.1991 begründete
Beamtenverhältnisse bietet folgende Tabelle:
Ruhegehaltsskala:
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|
Ruhegehaltsfähige
Zeit |
Ruhegehaltssatz |
Ruhegehaltsfähige
Zeit |
Ruhegehaltssatz |
|
1 Jahr |
35 % |
21 Jahre |
39,38 % |
|
2 Jahre |
35 % |
22 Jahre |
41,25 % |
|
3 Jahre |
35 % |
23 Jahre |
43,13 % |
|
4 Jahre |
35 % |
24 Jahre |
45,00 % |
|
5 Jahre |
35 % |
25 Jahre |
46,88 % |
|
6 Jahre |
35 % |
26 Jahre |
48,75 % |
|
7 Jahre |
35 % |
27 Jahre |
50,63 % |
|
8 Jahre |
35 % |
28 Jahre |
52,50 % |
|
9 Jahre |
35 % |
29 Jahre |
54,38 % |
|
10 Jahre |
35 % |
30 Jahre |
56,25 % |
|
11 Jahre |
35 % |
31 Jahre |
58,13 % |
|
12 Jahre |
35 % |
32 Jahre |
60,00 % |
|
13 Jahre |
35 % |
33 Jahre |
61,88 % |
|
14 Jahre |
35 % |
34 Jahre |
63,75 % |
|
15 Jahre |
35 % |
35 Jahre |
65,63 % |
|
16 Jahre |
35 % |
36 Jahre |
67,50 % |
|
17 Jahre |
35 % |
37 Jahre |
69,38 % |
|
18 Jahre |
35 % |
38 Jahre |
71,25 % |
|
19 Jahre |
35,63 % |
39 Jahre |
73,13 % |
|
20 Jahre |
37,50 % |
40 Jahre |
75,00 % |
Schwerbehinderung
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Inhaltsverzeichnis
Beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v.H., so kann
die Beamtin mit dem vollendeten 60. Lebensjahr in den Ruhestand treten.
Steuerliche Behandlung des Ruhegehaltes
Versorgungsbezüge sind steuerrechtlich Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit und unterliegen daher bei der Auszahlung dem Lohnsteuerabzug.
Teilzeitbeschäftigung
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Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil
ruhegehaltsfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen
Arbeitszeit entspricht.
Bei längeren Freistellungszeiten (Beurlaubung ohne Dienstbezüge,
Teilzeitbeschäftigung) ist daher der Höchstruhegehaltssatz von 75 % bei 40
ruhegehaltfähigen Dienstjahren nicht zu erreichen. Beamtinnen und Beamte,
die Anträge auf Beurlaubung oder Teilzeit stellen, sind daher vom
Dienstherrn auf die (versorgungs)rechtlichen Folgen hinzuweisen.
® Erziehungsurlaub
® Versorgungsabschlag
® Kindererziehungszeiten
® Kindererziehungszuschlag
Ù Ruhegehaltsfähige Dienstzeit
Übergangsregelung
Zurück zum
Inhaltsverzeichnis
Kernstück der Rechtsänderungen im Beamtenversorgungsrecht zum 01.01.1992
ist die Streckung und Linearisierung der Versorgungsstaffel von 35 auf 40
Jahre. Dies bedeutet, daß die Beamtin den Versorgungshöchstsatz ( 75 % )
künftig nicht mehr nach 35 Jahren, sondern erst nach 40 Jahren erreichen
kann.
Die Umstellung von altem Recht auf neues Recht erfolgt unter Beachtung
der Übergangsregelungen des § 85 BeamtVG.
1) Für Beamtinnen, die nach dem 31.12.1991 in das Beamtenverhältnis
berufen werden, gilt uneingeschränkt neues Recht.
2) Für Beamtinnen, die vor dem Stichtag 1.1.1992 verbeamtet wurden, kann
altes oder neues Recht zur Anwendung kommen.
Grundsätzlich gilt die günstigere Alternative.
Die bis zum 1.1.1992 erworbenen Versorgungsansprüche bleiben erhalten.
Danach wächst der Ruhegehaltssatz ( wenn altes Recht zugrunde gelegt wird )
pro ruhegehaltsfähigem Dienstjahr um 1%.
Der Ruhegehaltssatz dieser Regelung wird zugrundegelegt, wenn er
günstiger ist als derjenige nach neuem Recht. Er darf aber nicht höher sein
als der Satz, der sich bei Berechnung nach ausschließlich altem Recht
ergeben würde (Vergleichsrechnung ).
3) Bei Beamtinnen, die bereits vor dem 1.1.1992 im öffentlichen Dienst
waren und die vor dem 1.1.2002 die für sie gültige gesetzliche Altersgrenze
erreichen, werden die ruhegehaltsfähige Dienstzeit und der Ruhegehaltssatz
ausschließlich nach altem Recht ermittelt.
Das gilt auch, wenn sie vor Erreichen der Altersgrenze wegen
Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden oder
sterben.
Vergleichsberechnung
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Inhaltsverzeichnis
Für die am 31.12.1991 vorhandenen Beamtinnen gilt grundsätzlich zunächst
das ab 1.01.1992 maßgebende Recht.
Zur Ermittlung des Ruhegehaltssatzes ist ein Vergleich zwischen altem
Recht, neuem Recht und
einer Mischung zwischen den Berechnungsmöglichkeiten erforderlich.
Wird die maßgebliche Altersgrenze vor dem 01.01.2002 erreicht
a) wird die ruhegehaltsfähige Dienstzeit und der Ruhegehaltssatz für die
gesamte bis zum
Eintritt des Versorgungsfalles zurückgelegte Dienstzeit nach dem bis zum
31.12.1991
geltenden Recht bestimmt.
Ein eventl. Versorgungsabschlag wegen einer Freistellung vom Dienst (
Beurlaubung )
ist zu berücksichtigen ( siehe Versorgungsabschlag ).
Wird die maßgebliche Altersgrenze nach dem 31.12.2001 erreicht
b)
wird die ruhegehaltsfähige Dienstzeit und der Ruhegehaltssatz zunächst
für die bis zum
31.12.1991 zurückgelegte Dienstzeit nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden
Recht
bestimmt.
Der zum Stand 31.12.1991 ermittelte Ruhegehaltssatz erhöht sich für jedes
nach dem 31.12.1991 zurückgelegte Jahr ruhegehaltsfähige Dienstzeit um 1%.
(Mischruhegehaltssatz)
c)
Zum Vergleich wird der Ruhegehaltssatz ermittelt, der sich ergibt, wenn
die gesamte ruhegehaltsfähige Dienstzeit und der Ruhegehaltssatz nach neuem
Recht berechnet wird.
Der Ruhegehaltssatz nach Buchst. b) darf den
Ruhegehaltssatz nach Buchst. a) nicht übersteigen.
Vergleich der Ruhegehaltssätze:
Die beiden vorgestellten Berechnungsarten (Mischruhegehaltssatz und neues
Recht) werden verglichen.
Bei der Berechnung des Ruhegehaltes wird der höchste Ruhegehaltssatz
zugrunde gelegt.
® Versorgungsabschlag
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Verminderung
des Ruhegehaltes (Versorgungsabschlag)
Das Ruhegehalt vermindert sich seit dem 1.1.1998 auf Dauer um 3,6% für
jedes volle Jahr, um das die Beamtin vor Vollendung des 65. Lebensjahres in
den Ruhestand versetzt wird (Dienstrechtsreformgesetz 1997).
Die Verminderung des Ruhegehaltes erfolgt bei vorzeitiger Inanspruchnahme
nicht nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern für die
Gesamtlaufzeit der Versorgung.
Zur Wahrung des Vertrauensschutzes gilt für "versorgungsnahe" Jahrgänge
folgende Übergangsregelung:
Erreichen der Antragsaltersgrenze Abschlag vom Ruhegehalt
von 63 Jahren
- vor dem 01.01.1998 0,0 % pro Jahr
- nach dem 31.12.1997 0,6%
nach dem 31.12.1998 1,2%
nach dem 31.12.1999 1,8%
nach dem 31.12.2000 2,4%
nach dem 31.12.2001 3,0%
nach dem 31.12.2002 3,6%
Zusammenfassung:
Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Versorgung ist nur noch ab dem 63.
Lebensjahr möglich. In diesem Fall kann das Ruhegehalt jedoch auf Dauer um
bis zu 7,2 % gekürzt werden.
Bei Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung ist die Verminderung des
Ruhegehaltes bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung durch das
Versorgungsreformgesetz 1998 adäquat geregelt.
Beispiele
Eine Beamtin, Geburtsjahr 1938, erreicht die
Antragsaltersgrenze von 63 Jahren im Kalenderjahr 2001, also nach dem
31.12.2000. Für jedes Jahr der vorzeitigen Inanspruchnahme des Ruhegehaltes
erfolgt eine Verminderung um 2,4 %. Erfolgt die Ruhestandsversetzung auf
Antrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt (mit Ablauf des Monats, in dem das 63.
Lebenjahr vollendet wird), beträgt der Ruhegehaltsabschlag 4,8 %.
Eine Beamtin, Geburtsjahr 1939, erreicht die
Antragaltersgrenze von 63 Jahren im Kalenderjahr 2002, also nach dem
31.12.2001. Für jedes Jahr der vorzeitigen Inanspruchnahme des Ruhegehaltes
erfolgt eine Verminderung um 3 %. erfolgt die Ruhestandsversetung auf Antrag
zum frühestmöglichen Zeitpunkt (mit Ablauf des Monats, in dem das 63.
Lebensjahr vollendet wird), beträgt der Ruhegehaltsabschlag 6 %.
Eine Beamtin, Geburtsjahr 1940 oder jünger, erreicht die
Antragsaltersgrenze von 63 Jahren nach dem 31.12.2002. Für jedes Jahr der
vorzeitigen Inanspruchnahme des Ruhegehaltes erfolgt eine Verminderung um
3,6 %. Erfolgt die Ruhestandsversetzung auf Antrag zum frühestmöglichen
Zeitpunkt (mit Ablauf des Monats, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird),
beträgt der Ruhegehaltsabschlag 7,2 %.
Quelle: Dipl.-Finanzwirt Knut Schattner
® Antragsaltersgrenze
Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Versorgungsabschlag
Bei Teilzeit und Beurlaubung (Ausnahme Erziehungsurlaub - s. Ruhegehalt)
für den Zeitraum 01.08.1984 - 31.12.1991 ergibt sich nach § 14
Beamtenversorgungsgesetz eine Minderung der Versorgung. Der sich ohne
Freistellung vom Dienst ergebende Ruhegehaltsatz (fiktiver Ruhegehaltsatz)
wird vor der Anwendung des Höchstsatzes von 75 % in dem Verhältnis
gemindert, in dem die ruhegehaltfähige Dienstzeit zu der Zeit steht, die
ohne die Freistellung als ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht worden wäre.
Daraus ergibt sich für die Berechnung des Versorgungsanspruchs folgende
Formel:
Fiktiver Ruhegehaltsatz x Istdienstzeit
---------------------------------------- = Ruhegehaltsatz.
Solldienstzeit
Verlängert eine Bewilligung nach dem 31.07.1984 eine bereits vor dem
01.08.1984 gewährte Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung, gilt der
Versorgungsabschlag nur für denjenigen Zeitabschnitt der
Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung, der nach dem 31.07.1984 bewilligt
worden ist.
Der Versorgungsabschlag gilt nicht für Beamtinnen, die nach dem
31.12.2001 die Altersgrenze erreichen. (Fünftes Gesetz zur Änderung
besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 11.05.1990).
Altes Recht:
Für die Bemessung des Versorgungsabschlages muß ermittelt werden:
a) die erreichte ruhegehaltsfähige Dienstzeit
= Ist - Lebensarbeitszeit
b) die fiktive ruhegehaltsfähige Dienstzeit
= Soll - Lebensarbeitszeit
c) der fiktive Ruhegehaltssatz
= Soll - Ruhegehaltssatz
d) und das Kürzungsverhältnis
Unter Ist-Lebensarbeitszeit versteht man die
tatsächliche ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Zeiten einer
Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung werden hier in dem Umfang
angerechnet, in dem sie ruhegehaltsfähig sind.
Das bedeutet z.B. eine Halbtagsbeschäftigung zur Hälfte, Urlaub ohne
Dienstbezüge aus familiären oder arbeitsmarktpolitischen Gründen zu Null.
Als Soll-Lebensarbeitszeit bezeichnet man die fiktive
ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Hier werden Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung
oder Beurlaubung voll als ruhegehaltsfähig angerechnet.
Die Ist-Lebensarbeitszeit und die Soll-Lebensarbeitszeit werden nach
Jahren und Tagen berechnet. Bei der Zusammenrechnung sind je 365 Tage als
ein Jahr anzusetzen.
Der Soll-Ruhegehaltssatz ist der fiktive Ruhegehaltssatz,
der sich aus der Soll-Lebensarbeitszeit ergibt, und kann damit durchaus über
75% sein.
Hierbei gilt ein Rest der Soll-Lebensarbeitszeit von mehr als 182 Tagen
als ein volles Jahr.
Das Kürzungsverhältnis wird gebildet, indem die Ist-Lebensarbeitszeit
durch die Soll-Lebensarbeitszeit geteilt wird.
Beispiel:
Ist-Lebensarbeitszeit
= 25 Jahre 186 Tage = 25 186/365 Jahre
= 25,509 Jahre = 25,51 Jahre
Soll-Lebensarbeitszeit
= 32 Jahre 104 Tage = 32 104/365 Jahre
= 32,284 Jahre = 32,29 Jahre
Kürzungverhältnis: 25,51/32,29
Der verminderte Ruhegehaltssatz wird dadurch ermittelt, daß das
Kürzungsverhältnis auf den Soll-Ruhegehaltssatz angewendet wird.
Der verminderte Ruhegehaltssatz darf nicht niedriger als 35% und nicht
höher als 75% sein.
Beispiel:
Soll-Ruhegehaltssatz 72%
(für 32 mögliche Dienstjahre)
Kürzungsverhältnis: tatsächliche Dienstzeit = 25,51
------------
mögliche Dienstzeit = 32,29
72 x 25,51/32,29 = 1836,72/32,29 = 56,89 v.H.
= verminderter Ruhegehaltssatz
Neues Recht:
Der Versorgungsabschlag für Teilzeitbeschäftigung/ Beurlaubung entfällt.
Ist die Übergangsregelung bei einer Versetzung in den Ruhestand nach dem
31.12.1991 anzuwenden, so entfällt auch der Versorgungsabschlag nach altem
Recht, der bei Teilzeitbeschäftigung/ Beurlaubung vorgesehen ist, die in die
Zeit vom 1.1.1984 bis einschließlich 31.12.1991 bewilligt wurde.
Zugrundegelegt wird der Ruhegehaltssatz aus einer Übergangsregelung bis
zur Höhe des Ruhegehaltssatzes nach altem Recht, mindestens aber der
Ruhegehaltssatz nach neuem Recht.
Zurechnungszeiten
Wird eine Beamtin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, so
wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der
Vollendung des 60. Lebensjahres zu einem Drittel als
ruhegehaltsfähige Dienstzeit ( Zurechnungszeit ) berücksichtigt.
Nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum
31.12.1991 geltenden Fassung beträgt die Zurechnungszeit lediglich ein
Drittel der Zeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres. Nach dem
Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung beträgt
die Zurechnungszeit zwei Drittel der Zeit bis zur Vollendung des 60.
Lebensjahres.
V Berechnungsbeispiel
1. Geburt des ersten Kindes am 01.11.1980
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Die Schutzfrist nach der Geburt endet am 27.12.1980. Bis
zu diesem Zeitpunkt rechnet wegen des Beschäftigungsverbots die "normale"
Beamtendienstzeit ohne Einschränkungen. Im Anschluß daran ist lt. Lebenslauf
von einer Beurlaubung bis zum 27.12.1983 auszugehen. Von diesem Zeitraum an
ist die Zeit bis zum vollendeten 6. Lebensmonat des Kindes (30.04.1981) als
ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 85 Abs. 7 BeamtVG). Die verbleibende Zeit ist nicht ruhegehaltfähig, führt
allerdings auch nicht zu einem Versorgungsabschlag alter Art (§ 14 Abs. 1
BeamtVG in der bis zum 31.07.1984 geltenden Fassung), da die
Urlaubsbewilligung vor dem 01.08.1984 erfolgte.
2. Teilzeitbeschäftigung bis zur Geburt des zweiten Kindes
Wird zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt und zieht
aus den in Nr. 1 genannten Gründen (u.a. Bewilligung vor dem 01.08.1984)
ebenfalls keinen Versorgungsabschlag nach sich.
3. Geburt des zweiten Kindes
Die Zeit vom 01.10.1985 bis zum vollendeten 6. Lebensmonat des Kindes
(31.03.1986) wird unabhängig von der zu diesem Zeitpunkt ausgeübten
Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit
einbezogen (§§ 6, 85 BeamtVG, s. o.).
Die anschließende Zeit bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats ist nicht
ruhegehaltfähig, führt aber auch nicht zu einem Versorgungsabschlag.
Erziehungsurlaub konnte zu diesem Zeitpunkt mangels Rechtsgrundlage noch
nicht gewährt werden (erst für nach dem 31.12.1985 geborene Kinder -
§ 8 ErzUV).
4. Freistellung nach dem 30.09.1986
4.1 Beurlaubung bis 31.12.1990
4.1.1 Nicht ruhegehaltfähig.
4.1.2 Da nach dem 31.07.84 bewilligt, ist für diese Zeit bei Anwendung
des § 85 Abs. 1 BeamtVG der Versorgungsabschlag zu berechnen.
4.2 Teilzeitbeschäftigung vom 01.01.1991 - 31.07.1994
4.2.1 Zeitanteilig zu berücksichtigen bis zur Geburt des dritten Kindes
am 01.08.1994.
4.1.2 Da nach dem 31.07.1984 bewilligt, ist für diese Zeit bei Anwendung
des § 85 Abs. 1 BeamtVG der Versorgungsabschlag zu berechnen.
5. Geburt des dritten Kindes
Die Zeit vom 01.08.1994 ist bis zum Ende der Schutzfrist
(26.09.1994) als Teilzeitbeschäftigung ohne Versorgungsabschlag anteilig
ruhegehaltfähig. Weil das Kind nach dem 31.12.1991 geboren ist, greifen die
günstigeren Vorschriften des bis dahin geltenden Rechts (6 Monate
uneingeschränkt ruhegehaltfähig) nicht mehr. Nach dem 26.09.1994 bis
31.07.1997 (Vollendung des dritten Lebensjahres) ist Erziehungsurlaub
unterstellt und die Dienstzeit dementsprechend bewertet worden: keine
Anrechnung, kein Versorgungsabschlag. Anstelle dessen wird bei Eintritt des
Versorgungs-
falles ein Kindererziehungszuschlag neben dem Ruhegehalt
gewährt.
6. Teilzeitbeschäftigung ab 01.08.1997
Anteilig ruhegehaltfähig. Da nach dem 30.06.1997 angetreten, ist bei
Anwendung des ab 01.07.1997 geltenden Rechts der Vorbereitungsdienst
(01.09.71 - 31.08.74) zu "quoteln". Im Vergleich, d.h., nach § 85 BeamtVG
führt der Zeitraum zum Versorgungsabschlag.
7. Beurlaubung vom 01.07.2003 bis 30.06.2007
Nicht ruhegehaltfähig; weitere Folge entweder anteilige Anrechnung des
Vorbereitungsdienstes nach neuem Recht (s.o.) oder Versorgungsabschlag nach
§ 85 BeamtVG.
8. Teilzeitbeschäftigung vom 01.07.2007 bis 31.12.2010
Anteilig ruhegehaltfähig; ansonsten wie unter Nr. 6 und Nr. 7 (Quotelung
oder Versorgungs-abschlag).
A Anwendung des neuen Rechts
Die Freistellungen sind entweder - bei Teilzeitbeschäftigung - anteilig
oder - bei Beurlaubung - nicht berücksichtigt; auf Grund der nach dem
30.06.1997 bewilligten Freistellungen wird der Vorbereitungsdienst in dem
Verhältnis der SOLL- zur IST-Lebensarbeitszeit anteilig gekürzt und zwar von
ursprünglich 3 Jahren auf 2 Jahre 124 Tage.
Der ruhegehaltfähigen Gesamtdienstzeit von 22 Jahren 195,6 Tagen (oder
22,54 Jahre) entspricht ein Ruhegehaltssatz von 42,27 %.
B Anwendung des § 85 Abs. 1 BeamtVG (siehe auch unter Übergangsregelung)
Ruhegehaltfähige Dienstzeit bis 31.12.1991 = 11 Jahre 197 Tage = 39 %
Ruhegehaltfähige Dienstzeit bis 30.04.2015 = 11 Jahre 239 Tage = 11,66
%
Gesamtruhegehaltssatz nach Mischrecht = 50,66 %
C Begrenzug nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG (siehe auch unter
Übergangsregelung)
Der nach B ermittelte Ruhegehaltssatz darf nicht höher sein als der -
fiktive - Ruhegehaltssatz, der sich für die gesamte Dienstzeit nach dem am
31.12.1991 geltenden Versorgungsrecht ergeben würde. Das hat zur Folge, daß
der Versorgungsabschlag alten Rechts (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG)
auf sämtliche dafür in Betracht kommenden Zeiten vor und nach dem 01.01.1992
angewendet wird. Überschreitet der Ruhegehaltssatz nach B diesen fiktiven
Vomhundersatz, ist er auf diesen zu begrenzen.
Wegen der von dem Versorgungsabschlag erfaßten Zeiten vgl. oben Nr 1 bis
Nr. 8.
Auf Grund des Versorgungsabschlags ergibt sich ein Ruhegehaltssatz von
48,68 %.
Vergleich: Neues Recht: 42,27 %
Übergangsrecht 50,66 %
Begrenzung 48,68 %
Die Versorgung wird auf der Grundlage des nach Übergangsrecht
ermittelten, jedoch nach altem Recht begrenzten Ruhegehaltssatzes - 48,68 %
- berechnet.
D Versorgungsabschlag
Durch Inanspruchannahme der Antragsaltersgrenze wird - unäbhängig von dem
für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgebenden Recht - ein
Versorgungsabschlag neuen Rechts (§ 14 Abs. 3 BeamtVG) ausgelöst. Dieser
beträgt für zwei volle Jahre 7,20 %.
Ergebnis
E Berechnung der Versorgungsbezüge
Grundgehalt A 12 Endstufe 6.069,16 DM
Familienzuschlag Stufe 1 181,36 DM
allgemeine Stellenzulage 122,70 DM
insgesamt 6.373,22 DM
hiervon 48,68 v.H 3.102,49 DM
abzüglich 7,2 v.H. 223,38 DM
Zustehendes Ruhegehalt (brutto) 2.879,11 DM
Der zu zahlende Kindererziehungszuschlag nach dem KEZG
ist dabei nicht berücksichtigt.
Quelle: ORRin Theresia Viehof, VdLA:
Verbunden mit dem Dank für die Ausarbeitung
Anmerkung:
Von diesem Betrag ist die Lohnsteuer in Höhe von 267,08 DM (Steuerklasse
IV unter Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrages) und der entsprechende
Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten.
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