Versorg. ABC

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Grundzüge der Beamtenversorgung

 

Hinweise und Berechnungsbeispiele zur Versorgungslage von teilzeitbeschäftigten und beurlaubten Beamtinnen

 

1. Auflage 

 Stand 01.01.1998

 

Alle Angaben nach sorgfältigen Recherchen, jedoch ohne Gewähr!

Vorwort

 Liebe Kolleginnen!

Die Beamtenversorgung ist ein kompliziertes und umfangreiches Thema. Vielfach beschäftigen sich Frauen erst mit ihrer Versorgung, wenn das Ende der aktiven Dienstzeit in greifbare Nähe gerückt ist. Doch zu diesem Zeitpünkt läßt sich an der Versorgungssituation nichts mehr ändern. Wenn Zeiten der Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung zu einer Kürzung des Versorgungssatzes führen, bleibt das Ergebnis meist erheblich hinter der Erwartung zurück. Ein böses Erwachen verbunden mit drastischen Einschränkungen im gewohnten Lebensstandard sind die Folge.

Nicht nur aufgrund ständiger Änderungen der versorgungsrechtlichen Vorschriften erscheint es der Bundesfrauenvertretung wichtiger denn je, die Altersversorgung bereits in die aktive Berufsplanung mit einzubeziehen. Die heutige Lebenssituation von Frauen unterscheidet sich erheblich von der unserer Mütter und Großmütter. Wir stellen mit Hilfe eines beruflichen Lebenslaufes einer Beamtin, in dem viele uns alle betreffende Lebenssituationen wie z.B. Kindererziehung und Teilzeitbeschäftigung sich wiederspiegeln, dar, wie sich ganz persönliche Entscheidungen auf die spätere Versorgung auswirken. Unser Ziel ist es, Beamtinnen bei der Planung ihres Berufslebens Hilfestellung durch gezielte Informationen zu geben.

 

Einen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt diese Broschüre trotz sorgfältiger Recherchen nicht, sie soll vielmehr einen leichten Einstieg in die schwierige Materie ermöglichen.

Ein Berechnungsbeispiel soll Ihnen zum einen ermöglichen, Ihre eigene spätere Pension auszurechnen. Es soll Ihnen aber auch in Zahlen die Kürzung der Pension bei einer nicht durchgehenden Biographie verdeutlichen.

Damit es bei Eintritt in den Ruhestand kein böses Erwachen gibt, informieren sie sich jetzt.

Ihre DSTG Bundesfrauenvertretung

Helene Wildfeuer

Vorsitzende

 

Inhaltsangabe

I Altersversorgungssysteme im öffentlichen Dienst

 II Lebenslauf einer Beamtin

 III Inhaltsverzeichnis

 IV Versorgungs ABC im Überblick

  V Berechnungsbeispiel

I Altersversorgungssysteme im öffentlichen Dienst

 Angestellte und Arbeiter/innen im öffentlichen Dienst, also alle Beschäftigten bei Bund, Ländern und Gemeinden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sind - wie andere Arbeitnehmer auch - rentenversicherungspflichtig.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen daher je zur Hälfte einen bestimmten Prozentsatz des Bruttoarbeitslohnes als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung und erhalten ihre Altersversorgung über die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) oder die zuständige Landesversicherungsanstalt (LVA). Diese Rente ist mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig.

Zur Grundrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird von der zuständigen Zusatzversorgungskasse - der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) - eine sog. Versorgungsrente gezahlt. Hierfür entrichtet der Arbeitgeber eine monatliche Umlage des Bruttogehaltes an die Zusatzversorgungskasse (ab 1999 auch die Arbeitnehmer).

Beamtinnen und Beamte hingegen sind keine Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Weder die Beamtinnen und Beamten noch der Dienstherr sind daher verpflichtet, Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beamtin oder der Beamte aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet, ohne in den Ruhestand versetzt zu werden (sog. Nachversicherung).

Beamtinnen und Beamte, die in den Ruhestand versetzt werden, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Versorgung durch den Dienstherrn. Höhe und Anspruchsvoraussetzungen der Versorgungsleistungen ergeben sich aus dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der jeweils gültigen Fassung. Diese Beamtenpensionen sind in voller Höhe lohnsteuerpflichtig.

Analog den Regelungen des Rentenreformgesetzes 1992 können Beamtinnen und Beamte die Höchstversorgung von 75% ihrer letzten Bruttovergütung künftig nicht mehr nach 35 sondern erst nach 40 Dienstjahren erreichen. Die gesetzliche Altersgrenze für die Ruhestandsversetzung ist für Beamtinnen und Beamte grundsätzlich das 65. Lebensjahr.

 1. System der Beamtenversorgung

Das System der Beamtenversorgung beruht auf dem Alimentationsprinzip, welches Ausfluß des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses ist und damit der besonderen Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspringt. Der Beamte bzw. seine Hinterbliebenen sollen als Gegenleistung loyaler Pflichterfüllung bei Eintritt des Versorgungsfalles eine finanzielle Absicherung in Form der Zahlung von Versorgungsbezügen erhalten. Die Finanzmittel hierfür stellt der Dienstherr aus seinen Haushaltsmitteln zur Verfügung, da dem Alimentationsprinzip die Zahlung von Beiträgen durch den Beamten fremd ist. Der Beamte ist während seiner aktiven Dienstzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Dafür sind Beamtenpensionen im Gegensatz zu Renten voll lohnsteuerpflichtig.

2. System der gesetzlichen Rentenversicherung

Dem System der Beamtenversorgung steht die gesetzliche Rentenversicherung gegenüber. Sie regelt die soziale Sicherung der Arbeitnehmer für den Fall des Alters, der Invalidität und des Todes.

Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden im wesentlichen durch die Zahlung von Beiträgen der im aktiven Erwerbsleben stehenden Personen finanziert; es besteht für diese Personen eine Versicherungs- und Beitragspflicht, die durch Vertrag nicht ausgeschlossen werden kann. Obwohl vom Versicherten selbst keine Beiträge entrichtet, werden manche Zeiten, z.B. solche einer Kindererziehung, aus sozialpolitischen Aspekten wie Pflichtversicherungszeiten bewertet; die Finanzierung der dadurch bedingten Rentenerhöhung wird durch Zuschüsse des Bundes sichergestellt. Die Höhe der bei Eintritt des Versorgungsfalles zu zahlenden Renten bestimmt sich nach den von dem Versicherten erreichten Entgeltpunkten.

3. Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden im öffentlichen Dienst auf der Grundlage von Tarifverträgen gewährt. Diese Tarifverträge verpflichten die öffentlichen Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer bei Versorgungsanstalten zu versichern. Somit erhalten Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes seit dem 01.01.1967 neben ihrer Sozialversicherungsrente eine Zusatzversorgung, die von einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes gewährt wird. Durch die Summe der Leistungen aus Zusatzversorgung und Sozialversicherung erreicht dieser Personenkreis eine an die beamtenrechtliche Versorgung angelehnte Gesamtversorgung.

So berechnet sich die Beamtenversorgung (Ruhegehalt)

Der Berechnung des Ruhegehaltes liegen drei Faktoren zugrunde:

 

- die ruhegehaltsfähige Dienstzeit

- die Ruhegehaltsskala

- die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge

Sind die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten ermittelt, wird anhand der Ruhegehaltsskala der Ruhegehaltssatz festgestellt. Diese Skala wurde zunächst (bis 31.12.1991) wie folgt geschnitten: Zwischen dem 5. und 10. Dienstjahr betrug der Ruhegehaltssatz 35% der Dienstbezüge. Er stieg in den folgenden 15 Jahren um jeweils 2% jährlich. Nach insgesamt 25 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren belief er sich auf 65%. Zwischen dem 25. und 35. Jahr betrug der Steigerungssatz 1% pro Jahr. Nach 35 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren war der Höchstsatz von 75% erreicht. Darüber hinaus abgeleistete Dienstzeiten wirkten sich auf die Höhe des Ruhegehaltssatzes nicht aus.

Diese Skala ist seit dem 01. Januar 1992 zeitlich gestreckt und liniarisiert worden. Der Höchstsatz von 75% kann danach erst mit 40 Dienstjahren erreicht werden, wobei der jährliche Steigerungssatz durchgängig 1,875% beträgt.

Steht der Ruhegehaltssatz fest, wird das Ruhegehalt auf der Basis der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge errechnet. Ruhegehaltsfähig sind grundsätzlich die Dienstbezüge die ein Beamter/ eine Beamtin zuletzt bezogen hat, wenn er/ sie das Amt mindestens drei Jahre innegehabt hat.

Ausführliche Hinweise entnehmen sie bitte aus den nachfolgenden Erläuterungen.

II   Eine Beamtin zieht Bilanz..

 Du hast doch 46 Jahre gearbeitet, wieso hast Du nur so eine geringe Altersversorgung? Diese Frage läßt sie nicht mehr los. Beim Klassentreffen hatten sich die Freundinnen über ihren Lebensweg unterhalten. Sie sitzt in der Vorstadtbahn und auf dem Heimweg zieht in der Dunkelheit ihr Leben noch einmal an ihr vorüber. Mit 16 stand ihr Berufswunsch fest. In einer Zeitung hatte gestanden, daß Steuerausfälle durch Personalmangel in der Finanzverwaltung zu befürchten seien. Da ihre Mutter ihre guten Kenntnisse im Rechnen schon immer bewundert hatte, glaubte sie, bei der Finanzverwaltung gut aufgehoben zu sein. Am 01.09.1971 hatte sie mit 19 Jahren ihre Ausbildung im gehobenen Dienst begonnen (Ausbildungszeiten). Nach einer schwierigen Eingewöhnungsphase und der Feststellung, daß ihr Berufsleben ganz anders verlaufen würde, als sie es sich vorgestellt hatte, schloß sie ihre Ausbildung am 31.08.1974 mit einem guten Examen ab (Anspruchsberechtigte). Tätigkeiten im Veranlagungsbereich und in der Rechtsbehelfsstelle schlossen sich an (Mindestversorgung).

Im Frühsommer 1979 heiratete sie. Als am 01.11.1980 ihre Tochter Laura geboren wurde (Kindererziehungszeiten), schien ihr Glück perfekt. Nach der Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist und einer Beurlaubungszeit von 3 Jahren trat sie am 28.12.1983 ihre erste Teilzeitbeschäftigung an. Am 01.10.1985 wurde ihre zweite Tochter Lisa geboren. Der neu geschaffene 1 jährige Mutterschaftsurlaub schloß sich an die Mutterschutzfrist an, so daß sie bis zum Jahresende des Jahres 1990 Beurlaubungszeiten in Anspruch nehmen konnte (Versorgungsabschlag). Die erneut beantragte Teilzeitbeschäftigung, die sie immer mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausübte, endete am 31.07 1994.

Sie erinnert sich, daß sie bereits zu diesem Zeitpunkt berufliche Nachteile durch die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, nämlich durch ihre Ausfallzeiten, hinnehmen mußte. Während ihre Lehrgangskollegen bereits Steueramtsrat waren, wartete sie immer noch auf ihre Beförderung; dabei hatte ihre berufliche Karriere so hoffnungsvoll begonnen.

Am 01.08.1994 wurde ihr jüngster Sohn Lorenz geboren (Kindererziehungszuschlag). Am 31.07.1997 endete ihr Erziehungsurlaub, von nun an wollte sie sich wieder ganz ihrem Beruf widmen. Nach einer dreijährigen Teilzeitbeschäftigung wird sie im Jahr 2000 endlich zur Amtsrätin befördert. Die seit dem 01.01.2001 durchgeführte Vollzeitbeschäftigung endete jäh mit der schweren Erkrankung ihrer Mutter am 30.06.2003. Erneut mußte sie sich zur Pflege ihrer Mutter vom Dienst beurlauben lassen. Erst am 01.07.2007 war es ihr möglich, erneut ihren Dienst im Finanzamt aufzunehmen. Da sie sich nach der langen Pflege der Mutter erschöpft fühlte und nicht an ihre Altersversorgung dachte (Übergangsregelung/Vergleichsberechnung), übte sie bis zum 31.12.2010 nur eine Teilzeitbeschäftigung aus. Bis zu ihrer Pensionierung mit dem 63. Lebensjahr (Altersgrenze/Antragsaltersgrenze) am 01.05.2015 war sie vollzeitbeschäftigt (Verminderung des Ruhegehaltes).

Hätte sie das alles vorher gewußt, hätte sie zumindest beruflich vieles anders geregelt. Sie ist mit ihrem Leben nicht unzufrieden, aber dafür, daß sie 46 Jahre lang eine "Vollzeitbeschäftigung" ausgeübt hat, ist ihre Pension (Berechnung des Ruhegehaltes) mit 2879,11 DM (Höhe des Ruhegehaltes), die sie in voller Höhe versteuern (steuerliche Behandlung des Ruhegehaltes) und von der sie auch noch ihre private Krankenversicherung (Krankenversicherung bei Versorgung /

Beihilfe) bestreiten muß, zu gering.

 

Anmerkung: Die Berechnung dieses Pensionsfalles finden Sie unter V, Seite...ff

III Inhaltsverzeichnis:

Seite Fundstelle

Altersgrenze § 25 BRRG

Antragsaltersgrenze § 26 BRRG

Anspruchsberechtigte §§ 4, 6-21 BeamtVG

Ausbildungszeiten §§ 6 u. 10 BeamtVG

Anrechnungszeiten § 10 BeamtVG

Beihilfe Beihilfe Vo

Beurlaubung § 6 BeamtVG

Berechnung des Ruhegehaltes § 14 BeamtVG

Dienstunfähigkeit § 5 BeamtVG

Erziehungsurlaub KEZG

Höhe des Ruhegehaltes § 14 BeamtVG

Hinterbliebenenversorgung §§ 16-28 BeamtVG

Kindererziehungszeiten § 6 BeamtVG, F'91

Kindererziehungszuschlag KEZG

Krankenversicherung Beihilfe VO

Mindestversorgung § 14 (3) BeamtVG

Mutterschaftsurlaub §§ 85 (7), 6 (1) S1,5 BeamtVG, F'91

Mutterschutzfrist § 6 BeamtVG

Ruhegehalt § 4 BeamtVG

Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge § 5 BeamtVG

Ruhegehaltsfähige Dienstzeit § 6 BeamtVG

Ruhegehaltssatz § 14 BeamtVG

Schwerbehinderung LBG (Landesbeamtengesetze)

Steuerliche Behandlung des Ruhegehaltes § 19 ESTG

Teilzeitbeschäftigung § 6 (1) BeamtVG

Übergangsregelung § 85 (1) BeamtVG

Vergleichsberechnung § 85 (4) BeamtVG

Verminderung des Ruhegehaltes § 14 (2) BeamtVG

Versorgungsabschlag § 14 (1) BeamtVG, F'91

Zurechnungszeiten § 13 BeamtVG

 

IV  Das Versorgungs ABC im Überblick

Altersgrenze

 

Ein Anspruch auf Altersruhegeld besteht grundsätzlich erst mit Ablauf des Monats, in dem eine Beamtin das 65. Lebensjahr vollendet. Auf Antrag ist auch eine frühere Versetzung in den Ruhestand möglich ( Antragsaltersgrenze ).

® Antragsaltersgrenze

Antragsaltersgrenze                             Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Auf eigenen Antrag einer Beamtin kann ohne Nachweis einer Dienstunfähigkeit eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand erfolgen und zwar mit Ablauf des Monats,

in dem die Beamtin das 63. Lebensjahr vollendet ( neues Recht ).

Das Ruhegehalt mindert sich um 3,6 % für jedes Jahr, um das die Beamtin vor Vollendung des 65. Lebensjahres auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt wird.

Ist sie schwerbehindert ( Grad der Erwerbsminderung mind. 50 % ), kann sie ab Vollendung des 60. Lebensjahres den Ruhestand beantragen.

Nach altem Recht konnte eine Beamtin mit Vollendung des 62. Lebensjahres den Ruhestand beantragen. Für Bundesbeamtinnen wurde die Anhebung der Antragsaltersgrenze bereits per 1.7.97 gesetzlich verankert. Die Länder haben einen Spielraum für die Umsetzung dieser Neuregelung im Landesbeamtengesetz bis zum 31.12.98. Bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze müssen jedoch Versorgungsabschläge in Kauf genommen werden. Bis zum 31.12.2002 gilt eine Übergangsregelung.

® Schwerbehinderung

® Versorgungsabschlag

® Verminderung des Ruhegehaltes

Ausbildungszeiten             Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit werden nur Ausbildungszeiten angerechnet, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres erbracht wurden. Die Anrechnung von Ausbildungszeiten an Fach- und Hochschulen einschließlich der Prüfungszeiten wurde per 01.07.97 auf 3 Jahre begrenzt. Bei Inanspruchnahme einer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung von mehr als 12 Monaten nach dem 01.08.96 werden die Ausbildungszeiten, die im Beamtinnenverhältnis abgeleistet worden sind, nur entsprechend dem Verhältnis der tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit zu der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit , die bei Vollbeschäftigung erreicht worden wäre, angerechnet ("Quotelung").

Eine Quotelung ist allerdings nicht anzuwenden für Freistelllungszeiten wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von 3 Jahren für jedes Kind. Für Freistellungen, die vor dem 01.07.97 bewilligt und angetreten worden sind, gilt die Neuregelung nicht.

® Freistellungszeiten

® ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Anspruchsberechtigte

Eine Beamtin hat Anspruch auf Ruhegehalt, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hat oder vor Ablauf dieser Wartezeit durch einen Dienstunfall dienstunfähig geworden ist.

Ferner hat die Witwe eines Lebenszeitbeamten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.

Anrechnungszeiten

Zeiten einer hauptberuflichen Beschäftigung im ö.D., die nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor einer Berufung ins Beamtenverhältnis geleistet wurden, werden für das Ruhegehalt berücksichtigt ( z.B. Zeiten im Angestelltenverhältnis ). Die Anrechnung dieser sog, Vordienstzeiten unterliegt bestimmten Einschränkungen. Eine Unterbrechung der vorherigen Beschäftigung aus familiären Gründen ist zur Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder zur Pflege eines kranken Angehörigen unter Beachtung eines zeitlichen Rahmens unschädlich.

Beihilfe für Versorgungsempfänger

Versorgungsempfänger haben einen Beihilfeanspruch i.H.v. 70 % der beihilfefähigen Kosten.

Berechnung des Ruhegehaltes          Zurück zum Inhaltsverzeichnis

 

Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge x Ruhegehaltssatz = Ruhegehalt

Beurlaubung

Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ( z.B. Erziehungsurlaub, Beurlaubung zur Kinderbetreuung, Beurlaubung zur Pflege eines Angehörigen ) sind bereits seit dem 1.01.92 grundsätzlich nicht mehr ruhegehaltsfähig. Es kann jedoch ein Kindererziehungszuschlag auf das Ruhegehalt gewährt werden. Bei längeren Beurlaubungen ohne Dienstbezüge und/oder Teilzeitbeschäftigung ist deshalb der höchste Ruhegehaltssatz von 75% für 40 ruhegehaltsfähige Dienstjahre schon nicht mehr zu erreichen.

Beamtinnen, die Anträge auf Beurlaubung oder Teilzeit stellen, sind daher vom Dienstherrn auf die ( versorgungs- ) rechtlichen Folgen hinzuweisen.

 ® Erziehungsurlaub

® Kindererziehungszuschlag

® Kindererziehungszeiten

Dienstunfähigkeit                  Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Scheidet eine Beamtin wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung ihres 60. Lebensjahres aus dem aktiven Dienst aus, so bezieht sie ihre Versorgung nur aus der tatsächlich erreichten Dienstaltersstufe ( Besoldungsstufe und Dienstalter ). Bei Dienstunfall dagegen wird in der Regel die Versorgung vom Endgrundgehalt berechnet.

Die Zeit von Eintritt der Dienstunfähigkeit bis zum 60. Lebensjahr wird mit einem Drittel der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zugerechnet.

Beispiel:

Eintritt der Dienstunfähigkeit bei einer ledigen Steuerhauptsekretärin nach dem 01.07.97 im Alter von 39 Jahren.

Bisherige Ruhegehaltsfähige Dienstzeit: 22 Jahre

Zurechnug bis 60 mit 1/3 von 21 Jahren 7 Jahre

Ruhegehaltsfähige Dienstzeit: 29 Jahre

A 8, Stufe 8: 3.821,12 DM

Stellenzulage: 28,22 DM

3.849,34 DM x 29 Jahre x 1.875% = 2.093,08 DM

Ruhegehaltssatz: 54,375%

 ® Zurechnungszeiten

 Erziehungsurlaub (01.01.1986 - 31.12.1991)

 a) Altes Recht

Für Kinder, die in der Zeit vom 01.01.1986 - 31.12.1991 geboren wurden, ist die Zeit eines Erziehungsurlaubes bis zu dem Tag voll ruhegehaltfähig, an dem das Kind 6 Monate alt wird.

Das gilt auch für die Zeit einer Kindererziehung, wenn die Beamtin in dieser Zeit aus familiären oder arbeitsmarktpolitischen Gründen teilzeitbeschäftigt oder ohne Dienstbezüge beurlaubt ist.

Der Versorgungsabschlag alter Fassung entfällt für das erste Lebensjahr des Kindes.

 b) Geltendes Recht

Für Kinder, die nach dem 31.12.1991 geboren werden, erhält die Beamtin pro Erziehungsjahr - aber maximal für 36 Monate Erziehungsurlaub - einen steuerfreien Erziehungszuschlag zum Ruhegehalt.

Bei einer Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubes wird der Zuschlag nur in dem Umfang gezahlt, soweit er den Ruhegehaltsbetrag übersteigt, der sich aus der ruhegehaltfähigen Dienstzeit dieser Teilzeitbeschäftigung ergibt.

Wird während eines Erziehungsurlaubes ein weiteres Kind erzogen, so verlängert sich der 3-Jahres-Zeitraum um die Zeit, in der mehrere Kinder erzogen werden.

® Kindererziehungszeiten

® Versorgungsabschlag

 Höhe des Ruhegehalts                               Zurück zum Inhaltsverzeichnis

 Das Ruhegehalt beträgt
für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit 1,875 %,
mindestens 35 %,
insgesamt höchstens 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.


Die Höchstversorgung von 75 % nach dem seit 01.01.1992 gültigen Recht wird somit nach
40 Jahren (40 Jahre x 1,875 % = 75 %) erreicht.

Für Beamtinnen, die bereits am 31.12.1991 in einem Beamtenverhältnis gestanden haben, gelten jedoch Übergangsfristen, s.u. Ruhegehaltssatz.

® Ruhegehaltssatz

Hinterbliebenenversorgung                 Zurück zum Inhaltsverzeichnis

 Die Hinterbliebenenversorgung umfaßt

1. Bezüge für den Sterbemonat

2. Sterbegeld

3. Witwengeld

4. Witwenabfindung

5. Waisengeld

6. Unterhaltsbeiträge

7. Witwerversorgung

Vergleichbar zum Angestelltenbereich beträgt die Versorgung der Hinterbliebenen 60 Prozent des Ruhegehaltes, das der/die Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre.

 Kindererziehungszeiten

 Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten

Umfang und Höhe von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung hängen davon ab,

 

ob das Kind vor dem 01.01.1992 geboren wurde und

ob während der Geburt des Kindes ein Beamtenverhältnis bestand.

 

Hiernach ergeben sich vier mögliche Fallgestaltungen:

 a) Geburt eines Kindes im Beamtenverhältnis vor dem 01.01.1992

Bei am 31.12.1991 vorhandenen Beamtinnen richtet sich die Zeit einer Kindererziehung für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind nach § 6 Abs. 1 Satz 5 und § 5 des BeamtVG in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung, § 85 Abs. 7 BeamtVG.

Danach ist die Zeit der Kindererziehung ruhegehaltfähig bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt ist. Ein Versorgungsabschlag gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 BeamtVG in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung wird in den ersten zwölf Lebensmonaten des Kindes nicht erhoben.

 b) Geburt eines Kindes außerhalb eines Beamtenverhältnisses vor dem 01.01.1992

Gem. § 3 des Kindererziehungszuschlagsgesetzes (KEZG) kann auf Antrag die Zeit einer Kindererziehung bis zum zwölften Lebensmonat des Kindes berücksichtigt werden.

Die Berechnung wird den rentenrechtlichen Vorschriften (§§ 56, 249 SGB VI) entnommen und beträgt (in Abhängigkeit vom jeweiligen aktuellen Rentenwert) seit 01.07.1996 für Versorgungsempfängerinnen für insgesamt zwölf Kindererziehungsmonate einheitlich 35,00 DM pro Kind.

 ® s. Tabellen "Ruhegehaltfähigkeit von Kindererziehungszeiten"

 c) Geburt eines Kindes im Beamtenverhältnis ab dem 01.01.1992

Die Zeit einer Kindererziehung ist gem. § 1 des Kindererziehungszuschlagsgesetzes analog zum Rentenversicherungsrecht bis zum 36. Lebensmonat des Kindes von Amts wegen zu berücksichtigen.

Die Berechnung wird den rentenrechtlichen Vorschriften (§§ 56, 249 SGB VI) entnommen und beträgt (in Abhängigkeit vom jeweiligen aktuellen Rentenwert) seit 01.07.1996 für Versorgungsempfängerinnen für insgesamt drei Kindererziehungsjahre einheitlich 105,00 DM pro Kind.

Auf die Höhe des Kindererziehungszuschlages haben also die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die ruhegehaltsfähige Dienstzeit, Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung während des Beamtenverhältnisses keinen Einfluß. Andererseits zählt die Kindererziehungszeit (ab dem Ende der Mutterschutzfrist) nicht zur ruheghaltfähigen Dienstzeit.

Als Erziehungszeit für Kinder, die ab 01.01.1992 geboren wurden, gelten die ersten 36 Monate nach Ablauf des Geburtsmonats.

 Beispiel

Geburt eines Kindes am 10.07.1992.

Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung

bzw. nach dem Kindererziehungszuschlagsgesetz: 01.08.1992 bis 31.07.1995

Bei Mehrlingsgeburten oder Geburt von Kindern in der Erziehungszeit eines zuvor geborenen Kindes verlängert sich die Kindererziehungszeit entsprechend.

Beispiel

Geburt eines Kindes am 19.01.1992,

Geburt eines weiteren Kindes am 19.02.1993.

Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw.

nach dem Kindererziehungszuschlagsgesetz: 01.02.1992 - 31.01.1995 (1. Kind),

 

01.02.1995 - 31.01.1998 (2. Kind).

Die Kindererziehungszeiten werden grundsätzlich der Mutter, auf schriftlichen Antrag beider Elternteile dem Vater des Kindes zugeordnet.

 

® Kindererziehungszuschlag

 d) Geburt eines Kindes außerhalb des Beamtenverhältnisses ab dem
       01.01. 1992

Auf Antrag ist gem. § 2 Kindererziehungszuschlagsgesetz ein Kindererziehungszuschlag zu gewähren, der die Zeit einer Kindererziehung in Anlehnung an die rentenrechtlichen Bestimmungen bis zum 36. Lebensmonat berücksichtigt.

 e) (Teilzeit-) Beschäftigung während der Kindererziehungszeit

Eine Beschäftigung während der Kindererziehungszeit (Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung wird auf die berücksichtigungsfähige Kindererziehungszeit angerechnet und vermindert damit teilweise - ggf. sogar in vollem Umfang - die berücksichtigungsfähige Dienstzeit gem. § 85 Abs. 7 BeamtVG i.V.m. § 6 BeamtVG a.F. bzw. den Kindererziehungszuschlag nach dem Kindererziehungszuschlagsgesetz.

Beim Zusammentreffen der Erziehungszeiten mit Zeiten, die als ruhegehaltsfähige Dienstzeit gelten, ist nur die Berücksichtigung des höheren Wertes vorgesehen. Diese Regelung hat zur Folge, daß Mütter, die in den ersten 12 bzw. 36 Lebensmonaten des Kindes einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind, also eine Doppelbelastung auf sich genommen haben, von den Kindererziehungszeiten (je nach Beschäftigungsumfang und ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen) nur zum Teil oder überhaupt nicht profitieren.

 Beispiel

Rentenrechtliche Kindererziehungszeiten für eine Kindererziehung im Zeitraum

01.1. bis 31.12.1996:

Kindererziehungszuschlag: 35,00 DM

Erhöhung des Ruhegehaltes aufgrund der Anerkennung von 0,5 ruhegehaltfähigen Dienstjahren aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubes im Zeitraum 01.01. bis 31.12.1996:

Erhöhung des Ruhegehaltes aufgrund der Teilzeitbeschäftigung 25,00 DM

Bei der Berechnung des Ruhegehaltes wird der Kindererziehungszuschlag von z.Zt. 35,00 DM berücksichtigt, da dieser Wert höher ist als die Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit aufgrund der zusätzlichen Dienstzeit. Wäre die Beamtin wegen der Erziehung des Kindes nicht teilzeitbeschäftigt gewesen, hätte sie den Kindererziehungszuschlag ebenfalls in gleicher Höhe erhalten.

Bei einer Vollbeschäftigung im Anschluß an die Mutterschutzfrist (hierdurch Erhöhung des Ruhegehalts z.B. um 50,00 DM) hätte eine Beamtin überhaupt nicht vom Kindererziehungszuschlag profitiert, da die Ruhegehaltserhöhung den Wert von 35,00 DM übersteigt.

Mit Urteil vom 12. März 1996 - 1 BvR 609/90 und 1 BvR 692/90 hat das Bundesverfassungsgericht für die gesetzliche Rentenversicherung die Verfassungswidrigkeit dieser Regelung wegen des Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz festgestellt. Der Gesetzgeber wurde vom Bundesverfassungsgericht aufgefordert, die verfassungswidrige Regelung spätestens bis zum 30.06.1998 durch eine verfassungsgemäße zu ersetzen.

Die vorliegende Entscheidung hat jedoch auf bestandskräftige Ruhegehaltsfestsetzungen keine Einfluß. Dem Gesetzgeber ist jedoch unbenommen, so das Bundesverfassungsgericht in der Urteilsbegründung, die Neuregelung auf rechts- oder bestandskräftige Entscheidungen und zurückliegende Sachverhalte zu erstrecken; von Verfassungswegen hierzu verpflichtet ist er nicht.

 Quelle: Dipl.Finanzwirt Knut Schattner, FA Groß-Gerau:
"Grundzüge der Beamtenversorgung"
Verbunden mit dem Dank für die Ausarbeitung

Kindererziehungszuschlag                 Zurück zum Inhaltsverzeichnis

 Der Kindererziehungszuschlag ist ein steuerfreier Pauschalzuschlag zum Ruhegehalt. Er soll erziehungsbedingte Lücken in der Beamtenversorgung ausgleichen.

Die Berechnung wird den rentenrechtlichen Vorschriften (§§ 56, 249 SGB VI) entnommen und beträgt (in Abhängigkeit vom jeweiligen aktuellen Rentenwert) seit 01.07.1996 für Versorgungsempfängerinnen für insgesamt 3 Kindererziehungsjahre (= 36 Monate Erziehungsurlaub) einheitlich 105,-- DM.

Durch diese Regelung erhalten Beamtinnen die gleichen Beträge pensionserhöhend gezahlt wie Arbeitnehmerinnen in der gesetzlichen Rentenversicherung ihre Anwartschaft auf Altersrente steigern.

Bei der Festlegung der Kindererziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung geht das SGB VI davon aus, welche Rentenerhöhung sich ergeben hätte, wenn der erziehende Elternteil in dieser Zeit 75 % des Durchschnittsverdienstes erzielt hätte. Rentenrechtlich entspricht dies 0,75 des aktuellen Rentenwertes pro Jahr bzw. (bisher 0,0625) jetzt 0,0833 des aktuellen Rentenwertes pro Monat.

® Kindererziehungszuschlagsgesetz

® Kindererziehungszeiten

 Kindererziehungszuschlagsgesetz (KEZG)

 Es gilt für "Beamtenkinder", die nach dem 31.12.1991 geboren sind. Es regelt den versorgungsrechtlichen Ausgleich von Kindererziehungszeiten durch die Zahlung eines steuerfreien Kindererziehungszuschlags zum Ruhegehalt.

Ein Pauschalzuschlag zum Ruhegehalt soll erziehungsbedingte Lücken in der Beamtenversorgung ausgleichen.

Dieser entspricht dem Betrag in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Dieses Gesetz wurde notwendig, weil die "systemgerechte" Anrechnung der Kindererziehungszeiten durch Ausgleich über die ruhegehaltsfähige Dienstzeit vom Gesetzgeber versagt worden ist.

 ® Kindererziehungszeiten

 Krankenversicherung für Versorgungsempfänger

 

Für den durch die Beihilferegelungen grundsätzlich nicht abgedeckten Teil der Krankheitskosten in Höhe von 30 Prozent muß die Versorgungsempfängerin private Vorsorge treffen. Dies wird in aller Regel durch eine private Krankenversicherung erreicht.

 ® Beihilfe für Versorgungsempfänger

Mindestversorgung

Die Mindestversorgung beträgt 35 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Wenn es für die Versorgungsempfängerin günstiger ist, erhöht sich die Mindestversorgung unter bestimmten Voraussetzungen auf 65 % der jeweils ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (z.Zt. etwa 2.100,00 DM).

Das Dienstrechtsreformgesetz sieht vor, daß Beamtinnen, die allein wegen langer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung hinter der Mindestversorgung zurückbleiben, nur noch das erdiente Ruhegehalt erhalten. Dies gilt jedoch nicht bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

Freistellungen, die vor dem 01.07.1997 bewilligt und angetreten wurden haben keine Auswirkung auf die Streichung der Mindestversorgung. Beträchtliche Auswirkungen ergeben sich also nur für jüngere Kolleginnen, die nach dem 01.07.1997 lange Freistellungszeiten aufweisen.

 ® Dienstunfähigkeit

Mutterschaftsurlaub (bis 31.12.1985)

 Für Kinder, die vor dem 31.12.1985 geboren sind, konnte die Mutter bis zu dem Tag, an dem das Kind das erste Lebensjahr vollendet, Mutterschutzurlaub beantragen. Ab dem 01.01.1986 gelten die Regelungen des Erziehungsurlaubes.

Der Mutterschaftsurlaub war bis zum 6. Lebensmonat des Kindes voll ruhegehaltfähig.

 ® Erziehungsurlaub

® Kindererziehungszeiten

® Versorgungsabschlag

 Mutterschutz

 Grundsätzlich werden Frauen 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt vom Dienst freigestellt (s. MuSchuVO). Das Gehalt wird bei Beamtinnen vom Dienstherrn statusrechtlich weiter bezahlt.

Diese Mutterschutzzeiten sind grundsätzlich ruhegehaltfähig.

Der Umfang der Ruhegehaltsfähigkeit richtet sich nach dem statusrechtlichen Tätigkeitsumfang (Vollzeit, Teilzeit, Beurlaubung) vor der Mutterschutzzeit.

 ® Kindererziehungszeiten

      ruhegehaltfähige Dienstzeit

 

 

Zeitlicher Umfang vor Beginn des Mutterschutzes

 

versorgungsrechtliche Folgen

6 Wochen vor d. Geburt 8 Wochen nach d. Geburt

Vollzeit  

voll ruhegehaltfähig

(§ 6 Abs. 1 S. 1 BeamtVG)

 

 

voll ruhegehaltfähig

(§ 6 Abs. 1 S. 1 BeamtVG)

 

 

Teilzeit

 

anteilsmäßig ruhegehalt-fähig

(§ 6 Abs. 1 S. 3 BeamtVG)

Versorgungsabschlag generell für Teilzeitbe-

schäftigung aus arbeits-

marktpolitischen Gründen,

bis zum 31.12.1991.

Aus familienpolitischen Gründen nur, wenn die TZ nach dem 31.07.1984 bewilligt worden ist.

Ab dem 01.01.1992 entfällt der Versorgungsabschlag.

 

voll ruhegehaltfähig

(§ 6 Abs. 1 S. 3 BeamtVG)

Beurlaubung  

nicht ruhegehaltfähig

(§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BeamtVG)

 

 

voll ruhegehaltfähig

(s. Erziehungsurlaub)

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Ruhegehalt

Entsprechend den Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht ein Anspruch auf Ruhegehalt nur dann, wenn die Beamtin

- eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder

- (vor Ablauf der 5jährigen Wartezeit) durch einen Dienstunfall dienstunfähig geworden ist

- in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist oder als in den einstweiligen Ruhestand versetzt gilt.

 Versorgungsformel:

Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet, vgl. § 4 Abs. 3 BeamtVG.

Ruhegehaltsfähige Ruhegehaltsfähige Ruhegehalt
Dienstbezüge x Dienstzeit = (§ 4 BeamtVG)

./. Abschlag wegen
vorzeitiger Inan-
spruchnahme

----------------------------------

= Ruhegehalt
(§ 14 BeamtVG)

Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge

Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge sind:

- das Grundgehalt, das der Beamtin nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden
hat,

- der Ortszuschlag bis zur Stufe 2

- sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltsfähig
bezeichnet sind (z.B. Amtszulagen und Stellenzulagen, soweit ihre
Ruhegehaltsfähigkeit festgelegt wurde).


Ruhegehaltsfähig ist das Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die die Beamtin vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt erreicht hat. Hat sie die Dienstbezüge dieser Besoldungsgruppe vor Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind grundsätzlich nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltsfähig.

Es ist beabsichtigt, diesen Zeitraum auf drei Jahre zu erhöhen (Versorgungsreformgesetz 1998).


Bei einer Teilzeitbeschäftigung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit gelten als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. (Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit ist jedoch bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend zu vermindern.)
Ruhegehaltsfähige Dienstzeit        Zurück zum Inhaltsverzeichnis
Ruhegehaltsfähig ist die Dienstzeit, die die Beamtin vom ersten Tage ihrer Berufung an in das Beamtenverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat.

Nicht ruhegehaltsfähig sind dabei z.B.

- Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres

- Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, es sei denn, daß der Dienstherr
spätestens bei Beendigung des Urlaubes ein öffentliches oder dienstliches Interesse
an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat

- Zeiten eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge.

 Ruhegehaltfähigkeit von Kindererziehungszeiten    Zurück zum Inhaltsverzeichnis

1. Juli 1979 bis 31. Dezember 1985

Beamtendienstzeit

Mutterschutz

Mutterschaftsurlaub

Beamtendienstzeit

Zeitlicher Umfang vor Beginn des Mutterschutzes  

versorgungsrechtliche Folgen

 

zeitlicher Um fang nach Ende des Mutter-

schaftsurlaub

s

versorgungsrechtliche

Folgen

   

6 Wochen vor

der Geburt

 

 

8 Wochen nach

der Geburt

 

Zeitraum bis zu dem Tag, an

dem das Kind sechs Monate

alt wird

 

   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vollzeit

 

 

voll ruhegehaltfähig

(§ 6 Abs. 1 S. 1 BeamtVG)

 

Vollzeit

 

 

voll ruhegehaltfähig

(§ 6 Abs. 1 S. 1 BeamtVG)

 

 

voll ruhegehaltfähig (§ 6 Abs. 1 S. 1 BeamtVG)

kein Versorgungsabschlag

 

Teilzeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beurlaubung

 

anteilmäßig ruhegehaltfähig

(§ 6 Abs. 1 S. 3 BeamtVG); kein Versor-gungsabschlag bis zu einem Jahr von der Geburt des Kindes an (§ 14 Abs. 1 S. 1

Hs 3 BeamtVG a.F.)

 

nicht ruhegehaltfähig

(§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BeamtVG); kein Versor-gungsabschlag bis zu einem Jahr von der Geburt des Kindes an (§ 14 Abs. 1 S. 1

Hs 3 BeamtVG

a.F.)

 

Teilzeit

 

anteilmäßig ruhegehaltfähig

(§ 6 Abs.1 S. 3 BeamtVG)

Versorgungsabschlag generell für Teilzeitbeschäftigung aus arbeitsmarktbezog. Gründen; aus familienbezog. Gründen nur, wenn nach dem

31. Juli 1984 bewilligt

 

voll ruhegehaltfähig

(§ 6 Abs. 1 S. 3 BeamtVG)

voll ruhegehaltfähig (§ 6

Abs. 1 S. 1 BeamtVG)

 

kein Versorgungsabschlag

Vollzeit

 

 

 

Teilzeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

__________________

 

Beurlaubung

voll ruhege-

haltfähig (§ 6

Abs. 1 S. 1 BeamtVG)

 

anteilmäßig ruhegehalt-

fähig (§ 6 Abs.1

S. 3 BeamtVG)

kein Versor-gungsabschlag bis zu einem Jahr von der Geburt des

Kindes an (§ 14 Abs. 1 S. 1

Hs 3 BeamtVG

a.F.)

___________________

nicht ruhege-

haltfähig (§ 6 Abs.1 S. 2 Nr.5 BeamtVG);

kein Versor- gungsabschlag bis zu einem Jahr von der Geburt des Kindes an (§ 14 Abs. 1 S. 1

Hs 3 BeamtVG a.F.)

 

 

 

Die Regelungen über den Mutterschutz greifen nicht ein, Mutterschaftsurlaub kann nicht gewährt werden.

   
 

Beurlaubung

 

 

nicht ruhegehaltfähig

(§ 6 Abs. 1 S. 2 BeamtVG)
Versorgungsabschlag generell für Teilzeitbeschäftigung aus arbeitsmarktbezog. Grün- den, aus familienbezog. Gründen nur, wenn nach dem

31. Juli 1984 bewilligt

 

 

 

 

 

 

voll ruhegehaltfähig

(§ 6 Abs. 1 BematVG)

kein Versorgungsabschlag

 

Vollzeit

 

 

 

Teilzeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beurlaubung

voll ruhegehalt-

fähig (§ 6 Abs.1 S. 1 BeamtVG)

 

anteilmäßig ruhegehaltfähig

(§ 6 Abs. 1 S. 3

BeamtVG); kein Versorgungs-

abschlag bis zu

einem Jahr von der Geburt des Kindes an (§ 14

Abs. 1 S. 1

Hs 3 BeamtVG
a.F.)

nicht ruhegehaltfähig

(§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BeamtVG); kein Versor-gungsabschlag bis zu einem Jahr von der Geburt desKindes an

(§ 14 Abs. 1 S.1

Hs 3 BeamtVG a.F.)

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Ruhegehaltfähigkeit von Kindererziehungszeiten

 

ab 1. Januar 1986 - 31.12.1991

 

 

Beamtendienstzeit

 

 

Mutterschutz

 

 

Erziehungsurlaub

 

zeitlicher Umfang vor Beginn des Mutterschutzes

 

6 Wochen vor der

Geburt

8 Wochen nach der Geburt Zeitraum bis zu dem Tag an dem das Kind sechs Monate alt wird Zeitraum vom 7. Lebensmonat bis zu einem Jahr nach der Geburt des Kindes
 

 

 

versorgungsrechtliche Folgen

 

Tätigkeit während des Erziehungsurlaubs

 

versorgungsrechtliche Folgen

 

Vollzeit

 

voll ruhegehaltfähig

(§ 6 Abs. 1 S. 1 BeamtVG)

 

 

 

keine

 

 

voll ruhegehaltfähig (§ 6 Abs. 1 S. 4 BeamtVG)

 

nicht ruhegehaltfähig (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BeamtVG)

 

ein Versorgungsabschlag entfällt

(§ 14 Abs. 1 S. 1 Hs 3 BeamtVG)

 

 

 

 

 

Teilzeit

 

 

voll ruhegehaltfähig (§ 6 Abs. 1 S. 3 u. 4 BeamtVG)

 

anteilmäßig ruhegehaltfähig (§ 6 Abs. 1 S. 3 BeamtVG)

ein Versorgungsabschlag entfällt

(§ 14 Abs. 1 S. 1 Hs 3 BeamtVG

 

Teilzeit mehr als die

Hälfte der regelmäßigen

Arbeitszeit

 

anteilmäßig ruhege-haltfähig (§ 6 Abs. 1

S. 3 BeamtVG)

Versorgungsabschlag generell für nach dem 31. Juli 1984 bewilligte Freistellungen vom Dienst

voll ruhegehaltfähig

(§ 6 Abs. 1 S. 3 BeamtVG)

 

keine

voll ruhegehaltfähig (§ 6 Abs. 1 S. 4/5 BeamtVG) nicht ruhegehaltfähig

(§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BeamtVG)

 

ein Versorgungsabschlag entfällt

(§ 14 Abs. 1 S. 1 Hs 3 BeamtVG a.F.)

 

 

 

 

 

 

 

Teilzeit

 

 

voll ruhegehaltfähig (§ 6 Abs. 1 S. 3, 4 und 5 BeamtVG)

 

 

anteilmäßig ruhegehaltfähig (§ 6 Abs. 1 S. 3 BeamtVG)

ein Versorgungsabschlag entfällt

( § 14 Abs. 1 S. 1 Hs 3 BeamtVG a.F.)

 

 

 

 

 

nicht ruhegehaltfähig (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BeamtVG).

Versorgungsabschlag generell für nach dem 31. Juli 1984 bewilligte Freistellungen vom Dienst

voll ruhegehaltfähig

(§ 6 Abs. 1 S. 5 BeamtVG)

 

nicht ruhegehaltfähig

(§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BeamtVG)

   

 

 

 

ein Versorgungsabschlag entfällt (§ 14 Abs. 1 S. 1 Hs. 3 BeamtVG)

 

Ruhegehaltssatz
Der Ruhegehaltssatz beträgt nach dem Beamtenversorgungsrecht für jedes Jahr der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit 1,875 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, insgesamt höchstens 75 Prozent.
Der Höchstruhegehaltssatz von 75 % wird erst nach 40 Dienstjahren erreicht. Eine Übersicht der Ruhegehaltssätze für nach dem 01.01.1991 begründete Beamtenverhältnisse bietet folgende Tabelle:

 Ruhegehaltsskala:              Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Ruhegehaltsfähige
Zeit

Ruhegehaltssatz

Ruhegehaltsfähige
Zeit

Ruhegehaltssatz

1 Jahr

35 %

21 Jahre

39,38 %

2 Jahre

35 %

22 Jahre

41,25 %

3 Jahre

35 %

23 Jahre

43,13 %

4 Jahre

35 %

24 Jahre

45,00 %

5 Jahre

35 %

25 Jahre

46,88 %

6 Jahre

35 %

26 Jahre

48,75 %

7 Jahre

35 %

27 Jahre

50,63 %

8 Jahre

35 %

28 Jahre

52,50 %

9 Jahre

35 %

29 Jahre

54,38 %

10 Jahre

35 %

30 Jahre

56,25 %

11 Jahre

35 %

31 Jahre

58,13 %

12 Jahre

35 %

32 Jahre

60,00 %

13 Jahre

35 %

33 Jahre

61,88 %

14 Jahre

35 %

34 Jahre

63,75 %

15 Jahre

35 %

35 Jahre

65,63 %

16 Jahre

35 %

36 Jahre

67,50 %

17 Jahre

35 %

37 Jahre

69,38 %

18 Jahre

35 %

38 Jahre

71,25 %

19 Jahre

35,63 %

39 Jahre

73,13 %

20 Jahre

37,50 %

40 Jahre

75,00 %

 

Schwerbehinderung                     Zurück zum Inhaltsverzeichnis

 Beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v.H., so kann die Beamtin mit dem vollendeten 60. Lebensjahr in den Ruhestand treten.

Steuerliche Behandlung des Ruhegehaltes

Versorgungsbezüge sind steuerrechtlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegen daher bei der Auszahlung dem Lohnsteuerabzug.

Teilzeitbeschäftigung        Zurück zum Inhaltsverzeichnis

 Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltsfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Bei längeren Freistellungszeiten (Beurlaubung ohne Dienstbezüge, Teilzeitbeschäftigung) ist daher der Höchstruhegehaltssatz von 75 % bei 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren nicht zu erreichen. Beamtinnen und Beamte, die Anträge auf Beurlaubung oder Teilzeit stellen, sind daher vom Dienstherrn auf die (versorgungs)rechtlichen Folgen hinzuweisen.

 ® Erziehungsurlaub

® Versorgungsabschlag

® Kindererziehungszeiten

® Kindererziehungszuschlag

Ù Ruhegehaltsfähige Dienstzeit

 Übergangsregelung        Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Kernstück der Rechtsänderungen im Beamtenversorgungsrecht zum 01.01.1992 ist die Streckung und Linearisierung der Versorgungsstaffel von 35 auf 40 Jahre. Dies bedeutet, daß die Beamtin den Versorgungshöchstsatz ( 75 % ) künftig nicht mehr nach 35 Jahren, sondern erst nach 40 Jahren erreichen kann.

Die Umstellung von altem Recht auf neues Recht erfolgt unter Beachtung der Übergangsregelungen des § 85 BeamtVG.

1) Für Beamtinnen, die nach dem 31.12.1991 in das Beamtenverhältnis berufen werden, gilt uneingeschränkt neues Recht.

2) Für Beamtinnen, die vor dem Stichtag 1.1.1992 verbeamtet wurden, kann altes oder neues Recht zur Anwendung kommen.

Grundsätzlich gilt die günstigere Alternative.

Die bis zum 1.1.1992 erworbenen Versorgungsansprüche bleiben erhalten. Danach wächst der Ruhegehaltssatz ( wenn altes Recht zugrunde gelegt wird ) pro ruhegehaltsfähigem Dienstjahr um 1%.

Der Ruhegehaltssatz dieser Regelung wird zugrundegelegt, wenn er günstiger ist als derjenige nach neuem Recht. Er darf aber nicht höher sein als der Satz, der sich bei Berechnung nach ausschließlich altem Recht ergeben würde (Vergleichsrechnung ).

3) Bei Beamtinnen, die bereits vor dem 1.1.1992 im öffentlichen Dienst waren und die vor dem 1.1.2002 die für sie gültige gesetzliche Altersgrenze erreichen, werden die ruhegehaltsfähige Dienstzeit und der Ruhegehaltssatz ausschließlich nach altem Recht ermittelt.

Das gilt auch, wenn sie vor Erreichen der Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden oder sterben.

 Vergleichsberechnung        Zurück zum Inhaltsverzeichnis

 Für die am 31.12.1991 vorhandenen Beamtinnen gilt grundsätzlich zunächst das ab 1.01.1992 maßgebende Recht.

Zur Ermittlung des Ruhegehaltssatzes ist ein Vergleich zwischen altem Recht, neuem Recht und

einer Mischung zwischen den Berechnungsmöglichkeiten erforderlich.

Wird die maßgebliche Altersgrenze vor dem 01.01.2002 erreicht

a) wird die ruhegehaltsfähige Dienstzeit und der Ruhegehaltssatz für die gesamte bis zum

Eintritt des Versorgungsfalles zurückgelegte Dienstzeit nach dem bis zum 31.12.1991

geltenden Recht bestimmt.

Ein eventl. Versorgungsabschlag wegen einer Freistellung vom Dienst ( Beurlaubung )

ist zu berücksichtigen ( siehe Versorgungsabschlag ).

Wird die maßgebliche Altersgrenze nach dem 31.12.2001 erreicht

b)

wird die ruhegehaltsfähige Dienstzeit und der Ruhegehaltssatz zunächst für die bis zum

31.12.1991 zurückgelegte Dienstzeit nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht

bestimmt.

Der zum Stand 31.12.1991 ermittelte Ruhegehaltssatz erhöht sich für jedes nach dem 31.12.1991 zurückgelegte Jahr ruhegehaltsfähige Dienstzeit um 1%.

(Mischruhegehaltssatz)

c)

Zum Vergleich wird der Ruhegehaltssatz ermittelt, der sich ergibt, wenn die gesamte ruhegehaltsfähige Dienstzeit und der Ruhegehaltssatz nach neuem Recht berechnet wird.

Der Ruhegehaltssatz nach Buchst. b) darf den Ruhegehaltssatz nach Buchst. a) nicht übersteigen.

 

Vergleich der Ruhegehaltssätze:

Die beiden vorgestellten Berechnungsarten (Mischruhegehaltssatz und neues Recht) werden verglichen.

 

Bei der Berechnung des Ruhegehaltes wird der höchste Ruhegehaltssatz zugrunde gelegt.

® Versorgungsabschlag                 Zurück zum Inhaltsverzeichnis

 Verminderung des Ruhegehaltes (Versorgungsabschlag)

Das Ruhegehalt vermindert sich seit dem 1.1.1998 auf Dauer um 3,6% für jedes volle Jahr, um das die Beamtin vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird (Dienstrechtsreformgesetz 1997).

Die Verminderung des Ruhegehaltes erfolgt bei vorzeitiger Inanspruchnahme nicht nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern für die Gesamtlaufzeit der Versorgung.

Zur Wahrung des Vertrauensschutzes gilt für "versorgungsnahe" Jahrgänge folgende Übergangsregelung:

Erreichen der Antragsaltersgrenze Abschlag vom Ruhegehalt

von 63 Jahren

- vor dem 01.01.1998 0,0 % pro Jahr

- nach dem 31.12.1997 0,6%

nach dem 31.12.1998 1,2%

nach dem 31.12.1999 1,8%

nach dem 31.12.2000 2,4%

nach dem 31.12.2001 3,0%

nach dem 31.12.2002 3,6%

Zusammenfassung:

Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Versorgung ist nur noch ab dem 63. Lebensjahr möglich. In diesem Fall kann das Ruhegehalt jedoch auf Dauer um bis zu 7,2 % gekürzt werden.

Bei Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung ist die Verminderung des Ruhegehaltes bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung durch das Versorgungsreformgesetz 1998 adäquat geregelt.

Beispiele

Eine Beamtin, Geburtsjahr 1938, erreicht die Antragsaltersgrenze von 63 Jahren im Kalenderjahr 2001, also nach dem 31.12.2000. Für jedes Jahr der vorzeitigen Inanspruchnahme des Ruhegehaltes erfolgt eine Verminderung um 2,4 %. Erfolgt die Ruhestandsversetzung auf Antrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt (mit Ablauf des Monats, in dem das 63. Lebenjahr vollendet wird), beträgt der Ruhegehaltsabschlag 4,8 %.

Eine Beamtin, Geburtsjahr 1939, erreicht die Antragaltersgrenze von 63 Jahren im Kalenderjahr 2002, also nach dem 31.12.2001. Für jedes Jahr der vorzeitigen Inanspruchnahme des Ruhegehaltes erfolgt eine Verminderung um 3 %. erfolgt die Ruhestandsversetung auf Antrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt (mit Ablauf des Monats, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird), beträgt der Ruhegehaltsabschlag 6 %.

Eine Beamtin, Geburtsjahr 1940 oder jünger, erreicht die Antragsaltersgrenze von 63 Jahren nach dem 31.12.2002. Für jedes Jahr der vorzeitigen Inanspruchnahme des Ruhegehaltes erfolgt eine Verminderung um 3,6 %. Erfolgt die Ruhestandsversetzung auf Antrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt (mit Ablauf des Monats, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird), beträgt der Ruhegehaltsabschlag 7,2 %.

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Knut Schattner

 ® Antragsaltersgrenze               Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Versorgungsabschlag

 Bei Teilzeit und Beurlaubung (Ausnahme Erziehungsurlaub - s. Ruhegehalt) für den Zeitraum 01.08.1984 - 31.12.1991 ergibt sich nach § 14 Beamtenversorgungsgesetz eine Minderung der Versorgung. Der sich ohne Freistellung vom Dienst ergebende Ruhegehaltsatz (fiktiver Ruhegehaltsatz) wird vor der Anwendung des Höchstsatzes von 75 % in dem Verhältnis gemindert, in dem die ruhegehaltfähige Dienstzeit zu der Zeit steht, die ohne die Freistellung als ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht worden wäre.

Daraus ergibt sich für die Berechnung des Versorgungsanspruchs folgende Formel:

Fiktiver Ruhegehaltsatz x Istdienstzeit

---------------------------------------- = Ruhegehaltsatz.

Solldienstzeit

 Verlängert eine Bewilligung nach dem 31.07.1984 eine bereits vor dem 01.08.1984 gewährte Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung, gilt der Versorgungsabschlag nur für denjenigen Zeitabschnitt der Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung, der nach dem 31.07.1984 bewilligt worden ist.

Der Versorgungsabschlag gilt nicht für Beamtinnen, die nach dem 31.12.2001 die Altersgrenze erreichen. (Fünftes Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 11.05.1990).

Altes Recht:

 Für die Bemessung des Versorgungsabschlages muß ermittelt werden:

a) die erreichte ruhegehaltsfähige Dienstzeit
= Ist - Lebensarbeitszeit
b) die fiktive ruhegehaltsfähige Dienstzeit
= Soll - Lebensarbeitszeit
c) der fiktive Ruhegehaltssatz
= Soll - Ruhegehaltssatz
d) und das Kürzungsverhältnis

 

 Unter Ist-Lebensarbeitszeit versteht man die tatsächliche ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung werden hier in dem Umfang angerechnet, in dem sie ruhegehaltsfähig sind.

Das bedeutet z.B. eine Halbtagsbeschäftigung zur Hälfte, Urlaub ohne Dienstbezüge aus familiären oder arbeitsmarktpolitischen Gründen zu Null.

 Als Soll-Lebensarbeitszeit bezeichnet man die fiktive ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Hier werden Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung voll als ruhegehaltsfähig angerechnet.

Die Ist-Lebensarbeitszeit und die Soll-Lebensarbeitszeit werden nach Jahren und Tagen berechnet. Bei der Zusammenrechnung sind je 365 Tage als ein Jahr anzusetzen.

 Der Soll-Ruhegehaltssatz ist der fiktive Ruhegehaltssatz, der sich aus der Soll-Lebensarbeitszeit ergibt, und kann damit durchaus über 75% sein.

Hierbei gilt ein Rest der Soll-Lebensarbeitszeit von mehr als 182 Tagen als ein volles Jahr.

Das Kürzungsverhältnis wird gebildet, indem die Ist-Lebensarbeitszeit durch die Soll-Lebensarbeitszeit geteilt wird.

Beispiel:

Ist-Lebensarbeitszeit
= 25 Jahre 186 Tage = 25 186/365 Jahre

= 25,509 Jahre = 25,51 Jahre

Soll-Lebensarbeitszeit
= 32 Jahre 104 Tage = 32 104/365 Jahre

= 32,284 Jahre = 32,29 Jahre

Kürzungverhältnis: 25,51/32,29

 

Der verminderte Ruhegehaltssatz wird dadurch ermittelt, daß das Kürzungsverhältnis auf den Soll-Ruhegehaltssatz angewendet wird.

Der verminderte Ruhegehaltssatz darf nicht niedriger als 35% und nicht höher als 75% sein.

Beispiel:

Soll-Ruhegehaltssatz 72%

(für 32 mögliche Dienstjahre)

Kürzungsverhältnis: tatsächliche Dienstzeit = 25,51

------------

mögliche Dienstzeit = 32,29

72 x 25,51/32,29 = 1836,72/32,29 = 56,89 v.H.

= verminderter Ruhegehaltssatz

Neues Recht:

Der Versorgungsabschlag für Teilzeitbeschäftigung/ Beurlaubung entfällt. Ist die Übergangsregelung bei einer Versetzung in den Ruhestand nach dem 31.12.1991 anzuwenden, so entfällt auch der Versorgungsabschlag nach altem Recht, der bei Teilzeitbeschäftigung/ Beurlaubung vorgesehen ist, die in die Zeit vom 1.1.1984 bis einschließlich 31.12.1991 bewilligt wurde.

Zugrundegelegt wird der Ruhegehaltssatz aus einer Übergangsregelung bis zur Höhe des Ruhegehaltssatzes nach altem Recht, mindestens aber der Ruhegehaltssatz nach neuem Recht.

 Zurechnungszeiten

 Wird eine Beamtin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, so wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres zu einem Drittel als ruhegehaltsfähige Dienstzeit ( Zurechnungszeit ) berücksichtigt.

Nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung beträgt die Zurechnungszeit lediglich ein Drittel der Zeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres. Nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung beträgt die Zurechnungszeit zwei Drittel der Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres.

 V Berechnungsbeispiel

 1. Geburt des ersten Kindes am 01.11.1980           Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Die Schutzfrist nach der Geburt endet am 27.12.1980. Bis zu diesem Zeitpunkt rechnet wegen des Beschäftigungsverbots die "normale" Beamtendienstzeit ohne Einschränkungen. Im Anschluß daran ist lt. Lebenslauf von einer Beurlaubung bis zum 27.12.1983 auszugehen. Von diesem Zeitraum an ist die Zeit bis zum vollendeten 6. Lebensmonat des Kindes (30.04.1981) als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 85 Abs. 7 BeamtVG). Die verbleibende Zeit ist nicht ruhegehaltfähig, führt allerdings auch nicht zu einem Versorgungsabschlag alter Art (§ 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31.07.1984 geltenden Fassung), da die Urlaubsbewilligung vor dem 01.08.1984 erfolgte.

 2. Teilzeitbeschäftigung bis zur Geburt des zweiten Kindes

Wird zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt und zieht aus den in Nr. 1 genannten Gründen (u.a. Bewilligung vor dem 01.08.1984) ebenfalls keinen Versorgungsabschlag nach sich.

 3. Geburt des zweiten Kindes

Die Zeit vom 01.10.1985 bis zum vollendeten 6. Lebensmonat des Kindes (31.03.1986) wird unabhängig von der zu diesem Zeitpunkt ausgeübten Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit einbezogen (§§ 6, 85 BeamtVG, s. o.).

Die anschließende Zeit bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats ist nicht ruhegehaltfähig, führt aber auch nicht zu einem Versorgungsabschlag. Erziehungsurlaub konnte zu diesem Zeitpunkt mangels Rechtsgrundlage noch nicht gewährt werden (erst für nach dem 31.12.1985 geborene Kinder -

§ 8 ErzUV).

4. Freistellung nach dem 30.09.1986

4.1 Beurlaubung bis 31.12.1990

4.1.1 Nicht ruhegehaltfähig.

4.1.2 Da nach dem 31.07.84 bewilligt, ist für diese Zeit bei Anwendung des § 85 Abs. 1 BeamtVG der Versorgungsabschlag zu berechnen.

4.2 Teilzeitbeschäftigung vom 01.01.1991 - 31.07.1994

4.2.1 Zeitanteilig zu berücksichtigen bis zur Geburt des dritten Kindes am 01.08.1994.

4.1.2 Da nach dem 31.07.1984 bewilligt, ist für diese Zeit bei Anwendung des § 85 Abs. 1 BeamtVG der Versorgungsabschlag zu berechnen.

5. Geburt des dritten Kindes

Die Zeit vom 01.08.1994 ist bis zum Ende der Schutzfrist (26.09.1994) als Teilzeitbeschäftigung ohne Versorgungsabschlag anteilig ruhegehaltfähig. Weil das Kind nach dem 31.12.1991 geboren ist, greifen die günstigeren Vorschriften des bis dahin geltenden Rechts (6 Monate uneingeschränkt ruhegehaltfähig) nicht mehr. Nach dem 26.09.1994 bis 31.07.1997 (Vollendung des dritten Lebensjahres) ist Erziehungsurlaub unterstellt und die Dienstzeit dementsprechend bewertet worden: keine Anrechnung, kein Versorgungsabschlag. Anstelle dessen wird bei Eintritt des Versorgungs-

falles ein Kindererziehungszuschlag neben dem Ruhegehalt gewährt.

 6. Teilzeitbeschäftigung ab 01.08.1997

Anteilig ruhegehaltfähig. Da nach dem 30.06.1997 angetreten, ist bei Anwendung des ab 01.07.1997 geltenden Rechts der Vorbereitungsdienst (01.09.71 - 31.08.74) zu "quoteln". Im Vergleich, d.h., nach § 85 BeamtVG führt der Zeitraum zum Versorgungsabschlag.

 7. Beurlaubung vom 01.07.2003 bis 30.06.2007

Nicht ruhegehaltfähig; weitere Folge entweder anteilige Anrechnung des Vorbereitungsdienstes nach neuem Recht (s.o.) oder Versorgungsabschlag nach § 85 BeamtVG.

 8. Teilzeitbeschäftigung vom 01.07.2007 bis 31.12.2010

Anteilig ruhegehaltfähig; ansonsten wie unter Nr. 6 und Nr. 7 (Quotelung oder Versorgungs-abschlag).

A Anwendung des neuen Rechts

Die Freistellungen sind entweder - bei Teilzeitbeschäftigung - anteilig oder - bei Beurlaubung - nicht berücksichtigt; auf Grund der nach dem 30.06.1997 bewilligten Freistellungen wird der Vorbereitungsdienst in dem Verhältnis der SOLL- zur IST-Lebensarbeitszeit anteilig gekürzt und zwar von ursprünglich 3 Jahren auf 2 Jahre 124 Tage.

Der ruhegehaltfähigen Gesamtdienstzeit von 22 Jahren 195,6 Tagen (oder 22,54 Jahre) entspricht ein Ruhegehaltssatz von 42,27 %.

B Anwendung des § 85 Abs. 1 BeamtVG (siehe auch unter Übergangsregelung)

Ruhegehaltfähige Dienstzeit bis 31.12.1991 = 11 Jahre 197 Tage = 39 %

Ruhegehaltfähige Dienstzeit bis 30.04.2015 = 11 Jahre 239 Tage = 11,66 %

Gesamtruhegehaltssatz nach Mischrecht = 50,66 %

C Begrenzug nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG (siehe auch unter Übergangsregelung)

Der nach B ermittelte Ruhegehaltssatz darf nicht höher sein als der - fiktive - Ruhegehaltssatz, der sich für die gesamte Dienstzeit nach dem am 31.12.1991 geltenden Versorgungsrecht ergeben würde. Das hat zur Folge, daß der Versorgungsabschlag alten Rechts (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG) auf sämtliche dafür in Betracht kommenden Zeiten vor und nach dem 01.01.1992 angewendet wird. Überschreitet der Ruhegehaltssatz nach B diesen fiktiven Vomhundersatz, ist er auf diesen zu begrenzen.

Wegen der von dem Versorgungsabschlag erfaßten Zeiten vgl. oben Nr 1 bis Nr. 8.

Auf Grund des Versorgungsabschlags ergibt sich ein Ruhegehaltssatz von 48,68 %.

Vergleich: Neues Recht: 42,27 %

Übergangsrecht 50,66 %

Begrenzung 48,68 %

Die Versorgung wird auf der Grundlage des nach Übergangsrecht ermittelten, jedoch nach altem Recht begrenzten Ruhegehaltssatzes - 48,68 % - berechnet.

D Versorgungsabschlag

Durch Inanspruchannahme der Antragsaltersgrenze wird - unäbhängig von dem für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgebenden Recht - ein Versorgungsabschlag neuen Rechts (§ 14 Abs. 3 BeamtVG) ausgelöst. Dieser beträgt für zwei volle Jahre 7,20 %.

 Ergebnis

 E Berechnung der Versorgungsbezüge

Grundgehalt A 12 Endstufe 6.069,16 DM

Familienzuschlag Stufe 1 181,36 DM

allgemeine Stellenzulage 122,70 DM

insgesamt 6.373,22 DM

hiervon 48,68 v.H 3.102,49 DM

abzüglich 7,2 v.H. 223,38 DM

 Zustehendes Ruhegehalt (brutto) 2.879,11 DM

Der zu zahlende Kindererziehungszuschlag nach dem KEZG ist dabei nicht berücksichtigt.

Quelle: ORRin Theresia Viehof, VdLA:

Verbunden mit dem Dank für die Ausarbeitung

Anmerkung:

Von diesem Betrag ist die Lohnsteuer in Höhe von 267,08 DM (Steuerklasse IV unter Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrages) und der entsprechende Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten.

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Stand: 10.Februar 2011