Über die Einführung einer Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen beriet der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags am 11. November. Für die DSTG nahm der Bundesvorsitzende, Thomas Eigenthaler, an der Sachverständigenanhörung teil. Zu dem „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ hatte die DSTG bereits vorab schriftlich Stellung genommen.
„Wir begrüßen ausdrücklich die seit langem geforderte Einführung einer Pflicht, grenzüberschreitende Steuergestaltungen frühzeitig mitzuteilen“, sagte der DSTG-Bundesvorsitzende den Abgeordneten. Die DSTG stehe uneingeschränkt hinter der Idee einer Mitteilungspflicht, weil diese von besonderer Bedeutung für die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung auf nationaler und auf europäischer Ebene sei. Eigenthaler wies darauf hin, dass die Anzeigepflicht Teil des international vereinbarten sogenannten „BEPS-Prozesses“ sei (Base Erosion and Profit Shifting).
Mit Nachdruck sprach sich Eigenthaler dafür aus, die Mitteilungspflichten auch auf innerstaatliche Steuergestaltungen auszuweiten. Aus Sicht der DSTG bilden beide Mitteilungspflichten eine organische Einheit. „Es ist eine merkwürdige Lücke, wenn zwar grenzüberschreitende Vorgänge Gegenstand der Mitteilungspflicht sind, nationale Gestaltungsakrobatik aber außen vor bleiben soll“, betonte der DSTG-Bundesvorsitzende. Gemeinsames Ziel aller Akteure müsse aber sein, so der DSTG-Chef, dass es nicht zu ener wilden Anzeigeflut kommt. „Wir wollen nur die wirklich habhaften Dinge mit hohen Steuerausfällen berücksichtigt wissen“, so Eigenthaler.
Er machte deutlich, dass es hier nicht um eine Steueraufsicht in konkreten Steuerfällen gehe, weil diese schließlich im Einzelfall in den Finanzämtern zu bearbeiten seien. Das Ziel der zugrundeliegenden EU-Richtlinie sei es, den Gesetzgeber durch frühzeitige Informationen in die Lage zu versetzen, zeitnah reagieren zu können – sei es auf Fehlentwicklungen, auf massenhafte missbräuchliche Ausnutzung von Gesetzeslücken oder schlicht auf erst nachträglich erkennbare „Fehler“ in der Gesetzgebung.
Daher sprach sich die DSTG auch für eine direkte Information des Deutschen Bundestags über die Auswertungsergebnisse aus, um dem Gesetzgeber eine frühzeitige Reaktion auf überdehnte Gestaltungsmodelle zu ermöglichen.
Nach der Administrierbarkeit des vorliegenden Gesetzentwurfes gefragt, befürwortete der DSTG-Bundesvorsitzende die umfassende Primärzuständigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern. „Eine Mitwirkung der Finanzämter ist sicher im einen oder anderen Fall erforderlich, aber es darf nicht zu einer Aufgabenverlagerung auf die Finanzämter kommen“, mahnte Eigenthaler. Für eine grobflächige und nicht näher definierte Mitwirkung seien die Finanzämer personell in keiner Weise gerüstet.
Ziel des vorgelegten Gesetzentwurfs der Bundesregierung ist die Transformation der EU-Richtlinie 2018/822 in nationales Recht. Die Frist für den Gesetzgeber zur Transformation der Richtlinie endet am 31. Dezember 2019. Mit dieser EU-Richtlinie ist der Aktionspunkt 12 des OECD-Projekts gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) umgesetzt worden. Kommt es nicht zu einer rechtzeitigen Umsetzung in Deutschland, droht ein EU-Vertragsverletzungsverfahren.
Die Stellungnahme der DSTG ist auf DSTG.de unter „Steuerpolitik“ nachzulesen.