12. April 2021

DSTG-Bundesvorsitzender im Finanzausschuss

Privilegien im Entwurf für ein Fondsstandortgesetz kritisiert

In einer virtuellen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 12. April äußerte die DSTG deutliche Kritik am steuerlichen Teil des Entwurfs eines „Fondsstandortgesetz“. „Dieses Gesetz ist ein privilegierendes Sondergesetz für einige Wenige“, fasste DSTG-Bundesvorsitzender Thomas Eigenthaler seine Bewertung zusammen. Die geplanten Regelungen seien wenig zielführend und zudem rechtlich angreifbar, so der DSTG-Chef gegenüber den Abgeordneten im Finanzausschuss.

Mit dem Gesetz soll der Fondsstandort Deutschland gestärkt werden. Dazu soll zum einen der Steuerfreibetrag im Sinne von § 3 Nr. 39 EStG bei der verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligung von 360 Euro auf 720 verdoppelt werden, was von der DSTG als „vertretbar“ bezeichnet wurde. Höchst problematisch sieht die DSTG jedoch einen neu geplanten § 19 a EStG, der die Besteuerung geldwerter Vorteile in diesem Bereich auf zehn Jahre hinausschieben soll.

Der DSTG-Bundesvorsitzende machte auf Fragen von Abgeordneten mehrfach deutlich, dass er hierin einen Verstoß gegen die Grundprinzipien der Einkommensbesteuerung sehe. Zum einen sei der Anwendungsbereich für die Praxis sehr unklar, zum anderen führe eine solche zehnjährige Überwachung sowohl auf Seiten des Arbeitgebers wie auf Seiten des Finanzamts zu einem erheblichen Bürokratieaufwuchs. Mit Blick auf die Behandlung von Sachbezügen und anderen geldwerten Vorteilen sei zudem eine Ungleichbehandlung festzustellen: Hier werde sofort besteuert, dort werde hinausgeschoben. Für den Befund einer Privilegierung spreche auch, dass für die Vorteile aus der Vermögensüberlassung zwar offenbar sofort Sozialbeiträge anfielen, aber die Lohnversteuerung auf zehn Jahre hinausgeschoben werde.

In der Anhörung wurde durch Äußerungen verschiedener Lobbyverbände deutlich, dass offenbar nur wenige Betroffene von diesen Begünstigungen profitieren würden, diese aber ganz erheblich. Die Lobbyverbände plädierten sogar für eine völlige Abschaffung der Besteuerung geldwerter Vorteile. Erst wenn ein „Exit“ der Anteile vorliege, dürfe man besteuern, so deren weitergehende Forderungen.

Neu eingeführt werden soll auch eine Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds (§ 4 Nr. 8 UStG). Auch hier zeigte sich der DSTG-Bundesvorsitzende kritisch. Die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie gebiete eine solche Steuerbefreiung in Art 135 der Richtlinie nicht, so Eigenthaler. Eine derart isolierte Steuerbefreiung sei vielmehr aus Gründen des EU-Beihilfeverbots sogar sehr kritisch zu sehen. Jedenfalls halte die DSTG – so Eigenthaler – eine steuerliche Gleichstellung mit „normalen“ aufsichtsrechtlich und anlegerrechtlich gecheckten Fonds für falsch. Es sei zudem nicht klar, welche Kriterien für einen Wagniskapitalfonds eigentlich gelten sollen. Dies dürfe auch nicht allein durch ein BMF-Schreiben geregelt, sondern müsse vom Gesetzgeber selbst definiert werden.

Die Anhörung dauerte insgesamt 90 Minuten. Geladen waren sieben Sachverständige. Diese dürfen nach den strengen Ausschussregeln keine Statements abgeben; erlaubt sind nur gezielte Antworten auf konkrete Fragen. Das Zeitbudget für die Antworten ist strikt limitiert.