Die Zusatzversorgung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst wird durch den Tarifvertrag ATV (Tarifvertrag Altersversorgung) geregelt. Die Fortentwicklung dieses Tarifvertrags steht im Zentrum von Verhandlungen, die Ende Januar wieder aufgenommen und Mitte Februar fortgesetzt wurden.
Am Verhandlungstisch sitzen der dbb beamtenbund und tarifunion unter Beteiligung des stellvertretenden DSTG-Bundesvorsitzenden, Karl-Heinz Leverkus, der Bund, die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA).
Für Leverkus, der auch Vorsitzender der Tarifkommission der DSTG ist, müssen dringend Verbesserungen im ATV tarifiert werden, um die Rahmenbedingungen für die Zusatzversorgung zu verbessern und die Zusatzversorgung an die zwischenzeitlich erfolgten Entwicklungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Betriebsrentenrecht anzupassen.
Dies betrifft aus seiner Sicht zum einen Regelungen bei der Erwerbsminderungsrente. Wichtig sind aber auch die Übernahme der gesetzlichen Regelungen zur Flexi-Rente, die im Sozialgesetzbuch verankert sind, sowie die Arbeitgeberbeteiligung bei der Entgeltumwandlung zugunsten einer seriösen Altersvorsorge.
„Die Angleichung der Wartezeit für die Erlangung eines Anspruchs auf Zusatzversorgung an die sogenannte Unverfallbarkeitsfrist ist im Betriebsrentengesetz geregelt worden“, erläutert Leverkus. Die dortige Frist beläuft sich auf drei Jahre, während die Wartezeit in der Zusatzversorgung, bei der allerdings auch Zeiten bei verschiedenen öffentlichen Arbeitgebern zusammengezählt werden, 60 Monate beträgt.
Die Ermöglichung des Bezugs der Zusatzversorgung auch in dem Fall, dass die gesetzliche Rente nur als Teilrente in Anspruch genommen wird, besteht zurzeit nicht. Bislang setzt der Anspruch im ATV zwingend voraus, dass die gesetzliche Rente zumindest zunächst als Vollrente gewährt wird. Mit der Flexirente, die am 1. Juli 2017 in Kraft trat, ermöglicht die gesetzliche Rente mittlerweile eine weitgehende Wahlfreiheit der Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher, zu welchem Anteil sie ihren gesetzlichen Rentenanspruch im Falle eines vorzeitigen Bezugs ausschöpfen wollen.
„Hier müssen die tarifvertraglichen Regelungen im ATV fortentwickelt werden, um diese Flexibilität auch bei der Zusatzversorgung zu ermöglichen“, betont Leverkus.
Ein weiteres Problem ist die Entgeltumwandlung zugunsten einer Altersvorsorge: „Die öffentlichen Arbeitgeber weigern sich beharrlich, Zuschüsse bei der Entgeltumwandlung zugunsten einer Altersvorsorge zu zahlen“, so Leverkus. Dabei seien diese im gesetzlichen Betriebsrentenrecht grundsätzlich vorgesehen.
Die Verhandlungen werden fortgesetzt.