10. Januar 2020

Kosten für ein Erststudium keine Werbungskosten

DSTG begrüßt Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses sind keine Werbungskosten, sondern Sonderausgaben. Diese Einordnung verstößt nach dem heute (10. Januar) bekannt gewordenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen das Grundgesetz. Die DSTG begrüßt die klare Festlegung des höchsten deutschen Gerichts. Eine andere Entscheidung hätte eine massive Mehrarbeit in die deutschen Finanzämter gebracht.

Zur Begründung führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass es sachliche Gründe für eine Differenzierung zwischen der Erstausbildung und etwa einem Zweitstudium gebe. Kosten für eine Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses seien privat veranlasst, weil es nicht nur um berufliche Kenntnisse, sondern auch um die Prägung der Persönlichkeit und die Vermittlung allgemeiner Fertigkeiten und Kompetenzen gehe. Diese Kosten ständen in „der Nähe einer Persönlichkeitsentwicklung“. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs auf jährlich 4.000 Euro in den Streitjahren begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, so die Karlsruher Richter. Auch für die Differenzierung zwischen einer Ausbildung innerhalb und außerhalb eines Dienstverhältnisses gebe es hinreichende sachliche Differenzierungsgründe. Die in § 9 Abs. 6 Einkommensteuergesetz geregelte Abgrenzung sei rechtlich zulässig.

In einer ersten Stellungnahme bewertete der Bundesvorsitzende der DSTG, Thomas Eigenthaler, den Karlsruher Spruch als positiv. Eigenthaler wörtlich: „Karlsruhe schafft dankenswerterweise Rechtsklarheit, sodass viele rechtlich noch offene Fälle in den Finanzämtern jetzt erledigt werden können.“  Eigenthaler wies darauf hin, dass bei einer anders lautenden Entscheidung erhebliche Mehrarbeit auf die Finanzämter zugekommen wäre.

„Wir hätten etwa bei Studenten und Studentinnen über viele Jahre die Studienkosten aufwendig ermitteln und als steuerliche Verluste festhalten müssen", konstatierte der Bundesvorsitzende. "Die Erstattungen berufstätiger Steuerzahler hätten wegen der Mehrarbeit  dann erheblich länger gedauert.“ Man sei jetzt schon in den Finanzämtern an der Belastungsgrenze. Eine andere Entscheidung hätte möglicherweise einen Knock-out in manchen Finanzämtern herbeigeführt. DSTG-Chef Eigenthaler in seinem Fazit zum heute bekannt gewordenen Beschluss: „Die Entscheidung ist sehr plausibel und entspricht jahrzehntelanger Rechtstradition. Sie ist daher insgesamt gerecht und nachvollziehbar.“

Der Beschluss ist auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts ersichtlich.