Angesichts der milliardenschweren jährlichen Steuerausfälle durch Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit „Bargeldkassen“ von Unternehmen begrüßt die DSTG gerichtliche Schritte eines Steuerzahlers. Wie die „Stuttgarter Nachrichten“ in ihrer Wochenendausgabe vom 28./29. Oktober berichteten, wirft ein Gastronom aus Baden-Württemberg dem Bundesland einen gravierenden Verstoß gegen eine gleichmäßige Steuererhebung vor und strebt eine verfassungsrechtliche Überprüfung eines sogenannten „strukturellen Vollzugsdefizits“ an. Er hat zu diesem Zweck eine Klage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg erhoben, die auf einen Gang vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe abzielt. Der Kläger macht sich damit eine rechtliche Argumentation zu eigen, welche die DSTG seit Jahren formuliert.
So hat die DSTG auch im Rahmen einer Anhörung zu einem neuen Kassengesetz im Jahr 2016 ein „strukturellen Vollzugsdefizit“ festgestellt und vor einer verfassungswidrigen Steuererhebung gewarnt. In derselben Ausgabe der „Stuttgarter Nachrichten“ beschwor der DSTG-Bundesvorsitzende Thomas Eigenthaler zudem die „Gefahr, dass der ehrliche Unternehmer aus dem Markt fällt, während der steuerlich unehrliche Betriebsinhaber überlebt.“ Der Staat greife damit durch ein Unterlassen eines gleichmäßigen Steuervollzuges in die Regeln eines fairen Wettbewerbs ein.
Hintergrund der jetzigen Klage des Steuerzahlers und der DSTG-Argumentation ist, dass auch das neue Kassengesetz keine allgemeine Registrierkassenpflicht vorsieht, sondern nach wie vor eine „offene Ladenkasse“ möglich ist. Aus Sicht der DSTG ist dies im Zeitalter der Digitalisierung ein staatlich sanktioniertes „offenes Scheunentor für Steuerhinterziehung“. Zwar sieht das neue Gesetz eine sogenannte Kassen-Nachschau vor. Nach Auffassung der DSTG wird dieses Instrument angesichts des Personalmangels in den Finanzämtern jedoch weitgehend wirkungslos bleiben bzw. Lücken an anderer Stelle reißen.
Auch die langen Übergangszeiten des Gesetzes bei der Nachrüstung manipulationssicherer Kassen-Software und eine nicht absolut wirkende Belegausgabepflicht der Unternehmen führen aus Sicht des Klägers und der DSTG dazu, dass eine vollständige Steuerzahlung eher vom Zufall als von einem gesetzmäßigen Vorgehen abhänge. Die Argumentation, es liege ein „verfassungswidriges Vollzugsdefizit“ durch politisch zu verantwortende Untätigkeit vor, ist daher aus Sicht der DSTG sehr nachvollziehbar und schlüssig. Die DSTG wird daher dieses Gerichtsverfahren sehr aufmerksam verfolgen und sich hinter die Argumentation des Klägers stellen.