In einer Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags am 4. November zum „Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Rückführung des Solidaritätszuschlages 1995“ begrüßte der DSTG-Bundesvorsitzende, Thomas Eigenthaler, die Zielsetzung des Vorhabens grundsätzlich. Er hält zwar die Erhebung des sogenannten Soli derzeit nicht für verfassungswidrig, aber er bezeichnete den Soli rund 25 Jahre nach seiner Einführung als „psychologisch verbraucht“.
Eigenthaler betonte, in der Bevölkerung habe sich inzwischen ein nicht zu unterschätzender Widerstand gegenüber dem Soli aufgebaut. Allerdings sehe er kein Problem darin, die Abschaffung in zeitlich gestufter Form zu vollziehen. Es sei vertretbar, Hochverdiener zunächst – aber auch nur vorübergehend – von einer Entlastung auszunehmen. Diese Einschränkung liege innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers.
Zur Frage von Abgeordneten, ob er parallel zum Abbau des Soli eine Erhöhung des Einkommensteuerspitzensteuersatzes befürworte, warnte er vor einem „Schnellschuss“. Eigenthaler plädierte vielmehr für eine sorgfältige Überprüfung des gesamten Tarifverlaufes und eine durchdachte Reform des sogenannten „Progressionsbauches“.
Angesprochen auf die Weiterführung des Soli im Rahmen der Abgeltungssteuer, sprach DSTG-Chef Eigenthaler von einer „offenen Flanke“. Er warnte vor einer massenhaften Nachveranlagung zur Korrektur des Steuerabzuges. Dies führe zu einem nicht verkraftbaren Arbeitsanfall in den Finanzämtern. Es sei sinnvoller, auf den Soli-Abzug zunächst bei allen zu verzichten und bei den zehn Prozent, die den Soli weiter bezahlen müssten, eine Nachveranlagung durchzuführen.
Mit Blick auf die verbleibenden zehn Prozent der belasteten Steuerzahler sprach sich Eigenthaler dafür aus, in einem Zeitfenster von drei bis maximal fünf Jahren die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlages umzusetzen.
Zum Inhalt des Gesetzes: Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe im Sinne von Art 106 GG. Vorgesehen ist aktuell, die Jahresfreigrenze bei der Soli-Bemessungsgrundlage ab 2021 auf 16.956 Euro Einkommensteuer für Singles bzw. 33.912 Euro für Paare anzuheben. Damit werden all jene Steuerzahler vollständig entlastet, deren festgesetzte Einkommensteuer unter der neuen Freigrenze liegt – das sind rund 90 Prozent aller Einkommensteuerzahler. Weitere 6,5 Prozent der Steuerzahler, die über der Freigrenze liegen, sollen in einer sogenannten „Milderungszone“ teilweise entlastet werden. Ein Wegfall bei Kapitalgesellschaften ist ebensowenig geplant wie ein Wegfall bei der anonymen Abgeltungssteuer. Das Gesetz soll ab 1. Januar 2021 gelten.