Bei einer Anhörung am 25. Mai im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Corona-Steuerhilfegesetzes hat der DSTG-Bundesvorsitzende, Thomas Eigenthaler, die geplante Umsatzsteuersenkung für Restaurants kritisiert. „Ich glaube, dass wir damit jede Menge Probleme bekommen werden“, prognostizierte er vor den Finanzpolitikern aller Fraktionen. Zuvor hatte die DSTG schon in einer schriftlichen Stellungnahme ihre kritische Position zum Gesetz deutlich gemacht und auch eigene Vorschläge vorgelegt. Neben der DSTG sah auch eine Vielzahl weiterer Sachverständiger das Vorhaben kritisch.
Mit der Senkung des Umsatzsteuersatzes für im Restaurant zubereitete und dort verzehrte Speisen von 19 auf 7 Prozent soll durch die Corona-Krise geschädigten gastronomischen Betrieben zusätzliche Liquidität verschafft werden. Der DSTG-Chef zeigte Verständnis für die meist unverschuldeten wirtschaftlichen Nöte der Branche, hob aber deutlich hervor, dass der Gast die Umsatzsteuer bezahle. Werde diese also gesenkt, müssten die Speisepreise reduziert werden. Zudem, so Eigenthaler, nütze dem Restaurant die Steuersatzsenkung ja nur, wenn auch Umsatz gemacht werde. Dies sei aber infolge Ausbleibens vieler Kunden das eigentliche Problem. Die DSTG befürchte, so Eigenthaler, dass unter dem Deckmantel Corona eine schon seit Jahren erhobene Forderung der Gastronomie endlich durchgewinkt werden solle. Eigenthaler wies auch klar auf mögliche Tricksereien bei einem Nebeneinander zweier Steuersätze hin. Weitere Einzelheiten können der DSTG-Stellungnahme entnommen werden: www.dstg.de/steuerpolitik
In der Anhörung trug die DSTG auch ihre Forderungen nach Aussetzung des Progressionsvorbehaltes für 2020 empfangenes Kurzarbeitergeld vor. Derzeit befinden sich rund 10 Millionen Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Die Folge ist ein deutlich verringertes Nettoeinkommen, was sich besonders bei Familien mit Kindern und bei hohen finanziellen Verpflichtungen schnell als fatal herausstellen kann. DSTG-Chef Eigenthaler rechnete im Finanzausschuss vor: 10 Millionen Kurzarbeiter bedeuten 10 Millionen Steuerfälle mit Progressionsvorbehalt und 10 Millionen Steuererklärungspflichten nach § 46 Abs. 2 EStG. Und sie bedeuten 10 Millionen Mal kein vorheriger betriebsinterner Lohnsteuerjahresausgleich. „Die Krise trifft diese Menschen hart. Da sollten wir beim Kurzarbeitergeld nicht mit einem ,besonderen Steuersatz‘ nachkarten“, warb Eigenthaler, der natürlich auch die extrem hohe Arbeitsbelastung in den Finanzämtern ins Feld führte.
Ferner schlug der DSTG-Bundesvorsitzende vor, die Festsetzungsverjährungsfrist für Fälle der Steuerhinterziehung wegen der durch Corona eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten der Außendienste (BP, Steufa) für mindestens sechs Monate zu unterbrechen. Hierzu verweist die DSTG ebenfalls auf ihre schriftliche Stellungnahme unter www.dstg.de/steuerpolitik, die auch einen Formulierungsvorschlag zu der DSTG-Forderung enthält.