07. Mai 2020

Corona-Krise: Steuerhinterzieher dürfen nicht profitieren

DSTG fordert Unterbrechung von Verjährungsfristen

„Die Corona-Krise ist in der Abgabenordnung nicht vorgesehen. Die Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung laufen daher weiter, obwohl die Steuerfahndungsstellen weitgehend lahmgelegt sind.“ Mit dieser Feststellung reagierte der DSTG-Bundesvorsitzende, Thomas Eigenthaler, auf Informationen, wonach Durchsuchungen, Beschlagnahme von Unterlagen sowie Vernehmungen aktuell wegen der Corona-Pandemie kaum möglich sind. „Die DSTG fordert deshalb den Gesetzgeber auf, die Verjährungsfristen im Zusammenhang mit Steuerverkürzung für einen Zeitraum von mindestens sechs, besser für zwölf Monate zu unterbrechen“, erklärte Eigenthaler heute in Berlin.

Hintergrund der Forderung ist, dass die Corona-Krise derzeit Steuerhinterziehern aus der Vergangenheit in die Hände spielt, insbesondere mutmaßlichen Steuerbetrügern, die in großer Zahl und in großem Stil Steuerstraftaten begingen. Beispiele sind Ermittlungen wegen Cum-Ex-Fällen, wegen Umsatzsteuerkarussellen oder die Auswertung der berüchtigten Panama-Papers. Hier laufen die Verjährungsfristen ganz normal weiter, obwohl die Ermittler bei ihrer Arbeit stark eingeschränkt sind.

„Durchsuchungen sollen aktuell grundsätzlich nicht durchgeführt werden, und auch Vernehmungen sind wegen der Ansteckungsgefahr für Ermittler, Zeugen, Beschuldigte und Verteidiger kaum vernünftig möglich“, betonte DSTG-Chef Eigenthaler. Auch die Zusammenarbeit mit dem Ausland sei weitgehend unterbrochen.

Bei andauernder Krise gehe wertvolle Zeit verloren. Kriminelle hätten dadurch ein leichtes Spiel und setzten zusammen mit ihren Anwälten entweder auf rasche Milde der Ermittler oder auf den Ablauf von Verjährungsfristen, so Eigenthaler.

Einen Corona-bedingten Stillstand des Kampfes für Steuergerechtigkeit in Deutschland dürfe es aber nicht geben. Zudem sei der Staat angesichts der Krise auf jeden Euro dringend angewiesen.

Die DSTG fordert daher, die Festsetzungsverjährung in Fällen von Steuerhinterziehung (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) sowie die Verfolgungsverjährung bei besonders schwerer Steuerhinterziehung (§ 376 Abs. 1 AO) für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, besser aber von zwölf Monaten zu unterbrechen. Dadurch hätten die Ermittler in kritischen Fällen mehr Zeit, um Straftaten aufzuklären.

Es könne nicht sein, dass der Staat bei Verstößen gegen eine Maskenpflicht oder gegen das Abstandsgebot Bußgelder verhänge, während Fälle von besonders schwerer Steuerkriminalität möglicherweise Corona-bedingt folgenlos verjährten, begründete Eigenthaler die DSTG-Forderung. Da eine Pandemielage im Verfahrensrecht nicht vorgesehen und die Ablaufhemmung nach § 170 Abs. 1 AO nicht ausreichend sei, müsse der Gesetzgeber umgehend handeln. Zudem seien weitere Pandemiewellen generell und in nächster Zeit nicht ausgeschlossen.