Am 1. Juli 2022 steht eine wichtige Änderung für Tarifbeschäftigte an: Arbeitsunfähige Beschäftigte, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, müssen ihrem Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) mehr vorlegen. Das bisherige Papierformular wird durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ersetzt.
Natürlich bleiben die Mitteilungs- und Nachweispflicht gegenüber dem Arbeitgeber erhalten. Nach wie vor sind die Beschäftigten verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer, die ärztlich festgestellt wurde (§ 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4i. V. m. Abs. 1a Satz 2 EFZG), unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit muss erfolgen, wenn diese länger als drei Tage dauert. Der Arbeitgeber kannwie bisher aber auch eine frühere Feststellung verlangen. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert, als vom Arzt zunächst angegeben, muss sie erneut festgestellt werden.
Zudem entfällt die Pflicht des Beschäftigten, das ärztliche Attest dem Arbeitgeber in Papierform vorzulegen (§ 5 Abs. 1a Satz 1 EFZG). Stattdessen muss der Arbeitgeber künftig bei der gesetzlichen Krankenkasse des Beschäftigten eine Meldung abrufen, aus der insbesondere der Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit, das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung hervorgehen (§ 109 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV).
Diese Neuerungen sind auf das Dritte Bürokratieabbaugesetz vom 22. November 2019 zurückzuführen (BGBl. I, 1746 ff.). Ob und wann Versicherte privater Krankenkassen einbezogen werden, steht noch nicht fest.