11. Dezember 2020

Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. März 2021 verlängert

Erkältungen in Pandemiezeiten: Weiterhin Krankschreibung per Telefon

Die Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist bis zum 31. März 2021 verlängert. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss der gesetzlichen Krankenkassen und der kassenärztlichen Leistungserbringer in seiner Sitzung am 3. Dezember 2020 beschlossen.

Damit können Patienten bei Erkrankungen der oberen Atemwege mit leichter Symptomatik nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu sieben Kalendertage erhalten.

Zudem ist eine einmalige Verlängerung für weitere sieben Kalendertage nach erneuter telefonischer Anamnese möglich. Die Ärztinnen und Ärzte müssen sich durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom Gesundheitszustand der Versicherten überzeugen. Dabei müssen sie auch prüfen, ob gegebenenfalls doch eine körperliche Untersuchung notwendig ist.

Die Regelung gilt sowohl für der Praxis bekannte als auch unbekannte Patienten und auch für Kinder. Die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes soll ebenso weiterhin telefonisch möglich sein.

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