Bei einer Sachverständigenanhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zu einem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung am 16. Mai unterstützte der DSTG-Bundesvorsitzende, Thomas Eigenthaler, die Pläne der Bundesregierung zur Neujustierung der Zinsen auf Steuernachzahlungen und Steuererstattungen (§ 233 a).
„Die vorgesehene Absenkung des Zinssatzes von 6 Prozent pro Jahr auf jetzt 1,8 Prozent ist angesichts des derzeitigen Zinsniveaus gut vertretbar“, führte Eigenthaler gegenüber den Abgeordneten aus. Forderungen nach einer „Nullverzinsung“ oder nach einem „flexiblen“ Zinssatz erteilte er hingegen eine klare Absage. „Ein Zinssatz von null hat keinerlei disziplinierende Wirkung mehr und führt zu einer immer späteren Abgabe von Steuererklärungen und dem Bunkern stiller Steuerreserven in unternehmerischen Bilanzen“, sagte der DSTG-Chef. Ein flexibler Zinssatz, der sich womöglich ständig ändere, sei allen Beteiligten kaum zuzumuten; eine Zinsberechnung aufgrund flexibler Zinssätze bei längeren Verzinsungszeiträumen sei vor allem für Steuerlaien nicht mehr nachvollziehbar.
Eigenthaler begrüßte auch die Absicht, den Zinssatz künftig spätestens alle drei Jahre auf den Prüfstand zu stellen, so dass der Gesetzgeber bei einer Änderung des Zinsniveaus zeitnah reagieren könne.
Thema der Anhörung war auch die Frage, ob es auch sofort zu einem Gleichlauf von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen einerseits mit Stundungs-, Aussetzungs- und Hinterziehungszinsen andererseits kommen müsse. Der DSTG-Vorsitzende warnte insoweit vor einem parlamentarischen „Schnellschuss“. Die Zinstypen seien sehr unterschiedlich. Während die jetzt zu ändernden Zinsen im Grunde motivfrei angelegt seien und auch erst nach einer Karenzzeit von 15 Monaten anfielen, hingen die anderen Zinsen von einem bestimmten Verhalten der Steuerzahler ab. Diese Unterschiedlichkeit könne sich durchaus in einer unterschiedlichen Höhe des Zinssatzes niederschlagen. Darüber müsse erst noch sorgfältig nachgedacht werden.
Hintergrund der Gesetzesänderung ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021, wonach der Zinssatz für Zinsen nach § 233 a AO ab 2014 in verfassungswidriger Weise zu hoch ist (6 Prozent pro Jahr) und der Gesetzgeber daher für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 eine neue Regelung treffen müsse – spätestens bis zum 31. Juli 2022.