Das BMF will die Kassensicherungsverordnung anpassen. Allerdings: Kassenbetrug durch offene Ladenkassen soll auch weiterhin möglich sein. Die DSTG fordert daher in ihrer Stellungnahme klar und unmissverständlich: Die offene Ladenkasse darf nicht länger erlaubt sein. Deutschland braucht eine allgemeine Registrierkassenpflicht!
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) geht der DSTG nicht weit genug. Denn die offene Ladenkasse bietet Schlupflöcher für Manipulationen und Steuerhinterziehung, die den Staat Jahr für Jahr Millionen an Steuereinnahmen kosten.
DSTG-Bundesvorsitzender Florian Köbler weiß: “Die offene Ladenkasse ist ein Relikt aus einer Zeit, in der digitale Lösungen nicht verfügbar waren. Die technischen Voraussetzungen für Registrierkassen sind aber heute längst flächendeckend vorhanden, es besteht daher kein Grund an veralteten und manipulationsanfälligen Kassenmodellen festzuhalten.”
Der Vorteil einer Registrierkassenpflicht: Eine allgemeine Registrierkassenpflicht gewährleistet, dass alle Geschäftsvorfälle lückenlos dokumentiert und durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (zTSE) kryptografisch gesichert werden. Dies verhindert, dass Einnahmen nachträglich verändert oder gelöscht werden können.
Für die DSTG ist völlig unverständlich, warum die allgemeine Registrierkassenpflicht trotz der wiederholten Forderungen und der offenkundigen Notwendigkeit nicht in den zweiten Entwurf der Kassensicherungsverordnung aufgenommen wurde.
Die komplette Stellungnahme der DSTG zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung kann auf dstg.de/steuerpolitik eingesehen werden.