05. August 2019

Es ist vollbracht: Redaktionsverhandlungen zum TV-L sind abgeschlossen

Positive Ergebnisse für die Tarifbeschäftigten in der DSTG

Am 2. März hatte sich der dbb beamtenbund und tarifunion mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) auf einen sehr guten Tarifabschluss geeinigt: Dieser hat ein Gesamtvolumen von knapp acht Prozent bei einer Laufzeit von 33 Monaten bis zum 30. September 2021. Wie üblich mussten in den Folgemonaten in sogenannten Redaktionsverhandlungen sämtliche Einzelheiten ausgearbeitet werden. Dies ist nun vollbracht.

Die Details eines Tarifabschlusses auszuhandeln, erfordert nicht nur viel Zeit, sondern auch großes Verhandlungsgeschick von gewerkschaftlicher Seite. Dem dbb ist es in intensiven Verhandlungen gelungen, die Stellschrauben nachzujustieren und die offenen Punkte des Tarifabschlusses zufriedenstellend zu klären. Der Abschluss des Tarifvertrags der Länder (TV-L) gilt für alle Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Bundesländer mit Ausnahme von Hessen, weil dieses Bundesland nicht Mitglied der TdL ist.

Aus Sicht von Karl-Heinz Leverkus, der für den dbb die Redaktionsverhandlungen führte und auch stellvertretender DSTG-Vorsitzender ist, sind für die tarifbeschäftigten DSTG-Mitglieder positive Ergebnisse vereinbart worden, die sich rückwirkend zum 1. Januar 2019 bei den Einzelnen spürbar im Geldbeutel bemerkbar machen werden.

Für die Tarifbeschäftigten fallen die folgenden Verbesserungen besonders ins Gewicht:

Garantiebeträge in Bestandsfällen

Die Gewerkschaften hatten gefordert, dass Höhergruppierungen zukünftig stufengleich erfolgen. Doch die Arbeitgeber haben das vehement abgelehnt. Der mit den Gewerkschaften stattdessen erreichte Kompromiss lautet: Die Garantiebeträge bei Höhergruppierungen werden zum 1. Januar 2019 für die Entgeltgruppen 2 bis 8 von 32,08 Euro auf 100 Euro beziehungsweise für die Entgeltgruppen 9a bis 15 von 64,13 Euro auf 180 Euro erhöht.

Die TdL wollte die neuen Garantiebeträge aber nur für Höhergruppierungen ab dem 1. Januar 2019 anwenden – wer vorher höhergruppiert worden ist, sollte bis zum nächsten Stufensprung nur den niedrigeren Garantiebetrag, wie bisher mit einer Dynamisierung, bekommen. Diese Schlechterstellung von Bestandsfällen konnte der dbb in den Redaktionsverhandlungen abwehren.

Es wurde vereinbart, dass alle Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2019 ein Garantiebetrag gezahlt wird, von Amts wegen überprüft und bis zur Höhe der neuen Garantiebeträge rückwirkend zum 1. Januar 2019 erhöht und ausgezahlt werden müssen.

In allen Fällen gilt weiterhin: Die Obergrenze der Erhöhung ist das Gehalt, das man bei einer gedachten stufengleichen Höhergruppierung bekäme.

Neue Entgeltgruppe 9a

Unterschiedliche Ansichten bestanden auch bei der Zuordnung aus der Stufe 2 der „kleinen“ EG 9 mit mehr als zwei Jahren absolvierter Stufenlaufzeit in die Stufe 3 der EG 9a. Die TdL wollte bereits absolvierte Stufenlaufzeiten von mehr als zwei Jahren unberücksichtigt lassen. In den Redaktionsverhandlungen hat der dbb für die Tarifbeschäftigten nun durchgesetzt, dass bei der Überleitung in die Stufe 3 der EG 9a die über zwei Jahre hinausgehenden bereits absolvierten Stufenlaufzeiten auf die Restlaufzeit der Stufe 3 der EG 9a anzurechnen sind.

Programmiererzulage gerettet

Nach Auffassung der TdL sollte die Programmiererzulage in Höhe von 23,01 Euro zum 1. Januar 2021 ersatzlos wegfallen. Ab dem 1. Januar 2021 haben die Beschäftigten, die unter die Eingruppierungsmerkmale der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT) fallen, die Möglichkeit, eine Höhergruppierung nach Maßgabe des dann in Kraft gesetzten Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L zu beantragen.

Der generelle Wegfall der Programmiererzulage würde aber diejenigen Beschäftigten benachteiligen, die keinen Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung stellen oder deren Antrag auf bessere Eingruppierung nicht zu einer Höhergruppierung führt. Daher wurde sichergestellt, dass in den Fällen erfolgloser oder unterbliebener Antragstellung die Programmiererzulage als Besitzstandszulage über den 31. Dezember 2020 hinaus gezahlt wird.

Mehr dazu:

Jahressonderzahlung 2018 bis 2021

Überleitungstabellen Stufenzuordnungen EG 9a