20. November 2020

Gute Nachrichten für gesetzlich Krankenversicherte

Der Leistungszeitraum beim Kinderkrankengeld im Jahr 2020 wird ausgedehnt

Weil Eltern – bedingt durch die Corona-Pandemie – in diesem Jahr oftmals häufiger die Betreuung ihres kranken Kindes sicherstellen müssen, hat der Gesetzgeber mit dem am 29. Oktober 2020 in Kraft getretenen Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) den Leistungszeitraum des Kinderkrankengeldes für gesetzlich Krankenversicherte erweitert.

Hierzu wurde ein neuer Absatz 2a in den Paragrafen 45 des SGB V eingefügt. Der neue Absatz 2a gilt nach seinem Wortlaut vorerst nur für das Kalenderjahr 2020.

Der verlängerte Anspruch soll auch rückwirkend für Betreuungszeiträume im Jahr 2020 gewährt werden, die vor dem Inkrafttreten des KHZG im Jahr 2020 liegen. Eltern können für zurückliegende Zeiträume den Anspruch auf Kinderkrankengeld nachträglich feststellen lassen. Was dazu erforderlich ist, sollte mit der zuständigen Krankenkasse geklärt werden.

Muss ein eigenes Kind unter zwölf Jahren wegen Krankheit zu Hause betreut werden, haben berufstätige Eltern einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit nach § 45 Absatz 3 SGB V. Das gilt nach § 45 Absatz 5 SGB V auch für Arbeitnehmer, die nicht gesetzlich versichert sind und daher keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben. Ein gegebenenfalls tariflich bestehender Anspruch auf bezahlte Freistellung ist vorrangig geltend zu machen.

Wie genau sieht die Erhöhung aus? Der reguläre Anspruch auf Kinderkrankengeld erhöht sich im Jahr 2020 von 10 auf 15 Arbeitstage je versichertem Kind und versichertem Elternteil. Für alleinerziehende Versicherte erhöht sich der Kinderkrankengeldanspruch von 20 auf 30 Arbeitstage. Für Versicherte mit mehreren versicherten Kindern unter zwölf Jahren erhöht sich der Gesamtanspruch auf Kinderkrankengeld im Jahr 2020 von 25 auf 35 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte von 50 auf insgesamt 70 Arbeitstage. Für weitere Informationen können sich Beschäftigte an ihre Krankenkasse wenden.