Bundesarbeitsgerichts-Urteil zur Verjährung von Urlaubsansprüchen
Der Urlaub ist gesichert!
Zum Jahresende gibt es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch eine gute Nachricht: Das Bundesarbeitsgericht hat heute, am 20. Dezember, nach Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes am 22. September 2022, über die Verjährung von Urlaubsansprüchen entschieden.
Zwar unterliegt der Anspruch auf bezahlten Urlaub weiterhin der dreijährigen Verjährung, allerdings muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer dafür tatsächlich in die Lage versetzt haben, diesen Anspruch auch wahrzunehmen. Mit einem bloßen Rundschreiben, als Erinnerung an den noch zu nehmenden Urlaub, kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht noch nicht nach. Vielmehr muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer persönlich auf eine mögliche Verjährung aufmerksam gemacht werden. Andernfalls besteht der Anspruch fort.
Der Bundesvorsitzende der DSTG, Florian Köbler, begrüßt diese Entscheidung: „Ausreichend Ruhezeiten sind wichtig für die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das Urteil stellt sicher, dass diese Erholungszeiten eingehalten werden und der Arbeitgeber sich nicht unrechtmäßig bereichert.“ Weiter forderte Köbler, dass das Urteil auch auf den Beamtenbereich übertragen wird. Dies sei vor allem für die Länder von Bedeutung, in denen bisher kein Ansparen von Urlaub möglich ist.
Neben der Gewährung von Urlaub ist bei bereits beendeten Arbeitsverhältnissen die Auszahlung des Urlaubsanspruchs möglich.
Mit dieser guten Nachricht wünscht die DSTG allen Mitgliedern ein schönes Weihnachtsfest und ein erholsames neues Jahr!