Kritik am Körperschaftsteueroptionsmodell
DSTG sieht die Gefahr einer „Rosinenpickerei“
- Foto: Pixabay/Alfred Derks Die öffentliche Anhörung erfolgte virtuell, nicht wie sonst im Paul-Löbe-Haus oder im Elisabeth-Lüders-Haus.
In einer virtuellen öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts am 3. Mai sparte der DSTG-Bundesvorsitzende, Thomas Eigenthaler, nicht an Kritik. „Die DSTG sieht dieses Gesetz außerordentlich kritisch“, so der DSTG-Chef. Dieses Gesetz, so Eigenthaler vor den Abgeordneten, eröffne eine Reihe von Gestaltungsoptionen, stelle das Steuerrecht mittels einer Fiktion auf den Kopf und löse in der Praxis einen immensen Arbeits-, Fortbildungs- und Organisationsaufwand aus.
Kern des Gesetzentwurfs ist die Möglichkeit von Personenhandelsgesellschaften, für eine Besteuerung als fiktive Kapitalgesellschaft zu optieren. Zudem ist die Möglichkeit einer Rückoption vorgesehen. DSTG-Chef Eigenthaler kritisierte diese „Rein-Raus-Möglichkeit“ ohne jede Bindungsfrist als Rosinenpickerei. Dieses Modell ermögliche es vor allem großen Personenhandelsgesellschaften, ihre Steuerlast im Falle der Gewinnthesaurierung zu drücken. Die DSTG werbe stattdessen dafür, die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34 a EStG zu evaluieren und gegebenenfalls attraktiver zu machen. So vermeide man ein systemwidriges Auseinanderfallen von Gesellschaftsrecht und Steuerrecht.
Konkret mahnte Eigenthaler an, dass für die Umstellung weder ein ausreichender zeitlicher Vorlauf für die Praxis vorgesehen sei, noch es eine Antragsfrist gebe. „Der Gesetzentwurf eröffnet die Möglichkeit, eine Optionserklärung auch zwischen Weihnachten und Neujahr abzugeben, und stellt die Praxis vor große Probleme“, so Eigenthaler. Auch sei keinerlei Form für den Antrag vorgesehen, geschweige denn eine Bindungsfrist an den Optionsantrag. Zudem kämen jede Menge Zweifelsfragen auf die Praxis zu – etwa im Bereich des Sonderbetriebsvermögens, der Sondervergütungen, der verdeckten Gewinnausschüttung sowie des Lohnsteuerrechts. Man schaffe nämlich die groteske Situation, dass Gesellschafter über Nacht im Wege der Fiktion zu Arbeitnehmern würden – mit allen lohnsteuerlichen Folgen. Zudem ergäben sich Folgeprobleme bei der Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage, bei der Lohnsummenklausel im Erbschaftsteuerrecht und bei der Zerlegung von Gewerbesteuermessbeträgen. Auch die DBA-Praxis bei der internationalen Abgrenzung von Besteuerungsrechten handele sich jede Menge neue Probleme ein.
Aber auch die im Gesetz vorgesehene Änderung des Umwandlungssteuerrechts sieht die DSTG sehr kritisch. Hier soll in bestimmten Fällen die Entstrickung stiller Reserven auch bei einem Ausweichen in Staaten außerhalb der EU („Drittstaaten“) verhindert werden. Das kritische Fazit der DSTG: „Wir gehen davon aus, dass diese Änderung als Auslöser für zahlreiche Steuergestaltungen in den Drittstaatenraum wirkt.“
Die schriftliche Stellungnahme der DSTG finden Interessierte unter www.dstg.de/steuerpolitik.