31. März 2017

Anhörung im Finanzausschuss zur „Lizenz-Schranke“

DSTG: „Schädliche Steuerpraktiken bekämpfen, aber bitte rechtssicher und praktikabel!“

In einer Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (29. März) zu einem Gesetzentwurf über die Einführung einer sogenannten Lizenzschranke hat die DSTG Position bezogen. Die DSTG, die mit ihrem Bundesvorsitzenden Thomas Eigenthaler vertreten war, begrüßte es dabei ausdrücklich, dass der Gesetzgeber Verlagerungen von Gewinnen durch Lizenzzahlungen in Staaten mit Steuerdumping-Regelungen nicht weitere vier Jahre tatenlos zusehen will. Er sprach sich dafür aus, das Gesetz nicht erst 2018, sondern bereits ab dem 1. Januar 2017 in Kraft treten zu lassen. Angesichts der Kompliziertheit der neuen Vorschrift machte der DSTG-Chef jedoch deutlich, dass Rechtssicherheit und eine praktikable Umsetzbarkeit in der Finanzverwaltung unabdingbar seien.

Zum Hintergrund: Der Gesetzentwurf sieht die Einführung eines neuen Paragrafen 4j Einkommensteuergesetz vor. Damit soll verhindert werden, dass multinationale Unternehmen ihre Gewinne durch Lizenzzahlungen in Niedrigsteuer-Länder verschieben. Hintergrund ist der Aktionsplan von OECD und G20, wonach schädliche Lizenzregimes ab dem 1. Juli 2021 abgeschafft werden sollen.

Vorgesehen ist derzeit, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 den Betriebsausgabenabzug einzuschränken, wenn Lizenzzahlungen an „nahestehende Personen“ erfolgen und in dem Empfängerland durch ein „schädliches Präferenzregime“ mit weniger als 25 Prozent besteuert werden.

Die DSTG unterstützt das gesetzgeberische Anliegen, dass Steuern dem Staat zustehen sollen, in dem die der Wertschöpfung zu Grunde liegende Aktivität stattfindet, und nicht dem Staat, der den höchsten Steuerrabatt bietet. Es sei richtig, dass Präferenzregimes als schädlich gelten, wenn Lizenzeinnahmen steuerlich bevorteilt werden, ohne Rücksicht darauf zu nehmen, ob diesen Einnahmen eine eigene „substanzielle Geschäftstätigkeit“ zu Grunde liegt.

In der Anhörung betonte Eigenthaler allerdings, dass der Gesetzentwurf wesentliche Fragen der Praxis unbeantwortet lasse. So sei unklar, ob die Präferenzregimes abstrakt oder im konkreten Einzelfall auf „Schädlichkeit“ zu prüfen seien. Auch sei nicht geregelt, ob für diese Prüfung auf die Einschätzungen der OECD zurückgegriffen werden kann. Ebenso müsse klar sein, ob und auf welche Weise die Einschätzungen der OECD überhaupt Bindungswirkung für die deutsche Steuerverwaltung entfalten können. Eigenthaler riet den Abgeordneten, sich die Dinge nicht durch vage Verweise auf die OECD aus der Hand nehmen zu lassen. Er verwies dabei auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes.

Aus Sicht der DSTG müssten diese Fragen von Anfang an geklärt sein, wenn die Steuerflucht erfolgreich und effizient bekämpft werden solle, unterstrich der DSTG-Chef im Finanzausschuss.